Erstellt am 21.10.2009 um 13:23 Uhr von Solarkrieger
Die einfachste Variante ist wohl wenn der BR geschlossen zurücktritt. Nach deiner Beschreibung besteht ja bei den meißten BRM kein Interesse ihre Aufgaben wahr zu nehmen.
Wenn alle zurückgetreten sind kann ein Wahlvorstand Neuwahlen einleiten, bis dahin bleibt aber das alte Gremium formel im Amt.
Ich hoffe für euch das sich daann MA zur Wahl stellen die diese Aufgabe auch ernst nehmen
Gruß, der Solarkrieger
Erstellt am 21.10.2009 um 14:08 Uhr von Lotte
Maria,
ja ein Beschluss reicht. Siehe §13 (2) Nr.3 BetrVG
Aber: "Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des BR ohne Rücksicht darauf, wie viele BR-Mitglieder in der Sitzung anwesend sind (Richardi-Thüsing, Rn. 39 m. w. N.)"
Erstellt am 21.10.2009 um 14:18 Uhr von rkoch
Was Solarkrieger geschrieben hat würde voraussetzen, dass nicht nur die Betriebsräte sondern auch die Nachrücker vom Amt zurücktreten. Ein Beschluss des Betriebsrates ist dafür weder erforderlich noch rechtlich vorgesehen. Die betreffenden müssen lediglich (am besten schriftlich) ihren Rücktritt erklären. Diese Variante könnte auch funktionieren, wenn der Betriebsrat nach Rücktritt aller Mitglieder nicht mehr genüg Nachrücker hat, also nur noch 4 Nachrücker. Dann ist der BR nicht mehr Beschlußfähig und ist nach §13 (2) 2. ebenfalls neu zu wählen.
Das sehe ich aber als problematischer als der von Euch gewählte Weg. Wenn der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder (nicht der ANWESENDEN Mitglieder !!!!) den Rücktritt beschließt ist der Betriebsrat faktisch und unwiderruflich aufgelöst. Das erfasst auch die Mitglieder, die gegen den Beschluß gestimmt haben sowie alle Ersatzmitglieder. Ein 9 Mann Betriebsrat braucht also 5 Stimmen für die Auflösung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Das wird dann kritisch, wenn bereits mehr als die Hälfte der Mitglieder zurückgetreten sind und die Ersatzmitglieder nicht teilnehmen. Eine einfache Mehrheit wie für normale Beschlüsse reicht für diesen speziellen Beschluss nicht.
Dieser Beschluss (so er denn zustande kommt) könnte nur dann angefochten werden, wenn offensichtlich ein Mangel an Ernsthaftigkeit vorliegt. (Kommentar aus FKHES). Ich denke das dies aber eher bürokratischer Natur ist und in der Realität nicht vorkommt.
Der BR bleibt allerdings bis zur Wahl des neuen BR im Amt und einer seiner Amtspflichten ist die sofortige Einleitung von Neuwahlen.
Du liegst also mit Deiner Interpretation durchaus richtig.
Erstellt am 21.10.2009 um 14:35 Uhr von Maria
@solarkrieger
@Lotte
@rkoch
Danke für die schnellen und aussagefähigen Antworten.
Ich werde meine Kollegen nun umgehend informieren.
Maria