Erstellt am 01.10.2009 um 09:27 Uhr von derdermalwjlwar
Ein bisschen wenig Info.
Wie groß war den der BR bei der Wahl? Das ist entscheidend. Wenn es da 3 oder 5 waren, dann hättet ihr schon längst wählen müssen. Wenn es von Anfang an nur ein einköpfiger BR war, dann ist es egal ob das Ersatzmitglied sein "Amt" niederlegt, oder nicht. Der BR besteht weiter.
Dann (bei "einköpfig") kann man aber auch sofort eine Neuwahl initiieren, indem der jetzige BR seinen Rücktritt beschließt und umgehend die Neuwahl einleitet.
Erstellt am 01.10.2009 um 10:44 Uhr von Lenny
Also: unser BR ist zurück getreten! Es gab Neuwahlen.. leider haben sich nur 2 aufstellen lassen... also 1 BR und ein Ersatz. Nun hat der BR "im vorbeigehen" eine BV unterschrieben, mit der nun wirklich keiner enverstanden ist, da es um unser ÜT Weihnachtsgeld geht. Nun stellt sich die Frage?! Was können wir machen um diese BV rückgängig zu machen, oder sogar da gegen an zu gehen!
Der BR meinte leider nur: hab ich wohl nicht richtig gelesen!
Wie sieht es mit ner Beschlussfassung aus? muss er die schriftlich machen? Zählt die BV auch ohne Beschlussfassung?
Erstellt am 01.10.2009 um 10:48 Uhr von Immie
Was hat der unterschrieben?
Erstellt am 01.10.2009 um 10:52 Uhr von derdermalwjlwar
"....da es um unser ÜT Weihnachtsgeld geht. "
Spannend. Je nachdem was da geregelt ist, könnte diese BV auch unwirksam sein (Tarifvorbehalt nach § 77 BetrVG)
Wann war denn eure "Neuwahl"?
Mach mal ein Rückantwortkästchen auf.
Erstellt am 01.10.2009 um 11:04 Uhr von Petrus
@wjl: Wenn ich ÜT als "übertariflich" deute, dürfte der Tarifvorbehalt nicht greifen
@Lenny: Jede Belegschaft verdient den BR, den sie sich wählt. Und wenn jeder nur meckert, aber niemand mitarbeiten will, kommt genau das raus, was ihr jetzt habt. Und dem BRV würde ich da die wenigsten Vorwürfe machen - er muss alleine die BR-Arbeit bewältigen, für die der Gesetzgeber bei Euch 5-7 Personen vorgesehen hat...
Vielleicht seid ihr zumindest 2010 schlauer und es stellen sich mehr Kandidaten zur Verfügung.
Erstellt am 01.10.2009 um 11:07 Uhr von Immie
Petrus,
und was ist mit dem Individualrech? Kann der BR dieses einfach mal eben so aushebeln?
Erstellt am 01.10.2009 um 11:58 Uhr von Lenny
@ wjl: was für ein Kästchen?
@ Immie: der BR hat ne Betriebsvereinbarung unterschrieben...
wo in etwa drin steht, dass wir unser, bisher 11 Jahre bekommenes übertarifliche Weihnachtsgeld nun nicht mehr erhalten, sondern ab 01.10.2009 nur noch eine Gewinnbeteiligung erhalten sollen.
Erstellt am 01.10.2009 um 12:31 Uhr von Immie
@Lenny
Wo war das übertarifliche Weihnachtsgeld bis jetzt verankert?
Erstellt am 01.10.2009 um 12:44 Uhr von Lenny
@Immie
ohne Anker... Wir haben immer nen 13tes bekommen minus tarifliches Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Erstellt am 01.10.2009 um 13:44 Uhr von Petrus
Also betriebliche Übung. Und die bekommt man als ArbGeb am einfachsten weg, indem man über den Regelungstatbestand eine BV schließt...
@Lenny: Lass mich raten - euer BRV war auch nicht all zu oft auf einer BR-Schulung, oder?
Erstellt am 01.10.2009 um 14:02 Uhr von Immie
@Petrus
Laut diesem Urteil...Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2 Sa 330/07).
hier zu finden
http://www.openpr.de/news/251492/LAG-M-V-Traditionelles-Weihnachtsgeld-kann-nicht-durch-Betriebsvereinbarung-abgeschafft-werden.html
ist das wohl nicht so einfach wie du vermutest.
...
Zur Begründung verwies die 2. Kammer auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 10 AZR 720/05). Demnach gilt bei Gratifikationen, die jährlich der gesamten Belegschaft gewährt werden, die Regel, "dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt". Insofern sei für den Arbeitnehmer "ein vertraglicher Anspruch auf die Jahreszuwendung entstanden".
Dieser Anspruch, der seinerzeit eben nicht "unter dem Vorbehalt der Abänderbarkeit durch eine Betriebsvereinbarung gewährt worden ist", dürfe nun auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung beseitigt werden.
Auch aus sonstigen Gründen sei ein Verzicht auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes unzulässig. Schließlich gelte hier das sog. Günstigkeitsprinzip, demzufolge günstigere arbeitsvertragliche Regelungen "auch gegenüber einer nachträglich verschlechternden Betriebsvereinbarung wirksam" bleiben.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16.04.2008 (Az.: 2 Sa 330/07).
Erstellt am 01.10.2009 um 14:37 Uhr von Petrus
@Immie: _Das_ klingt doch schonmal gut für Lennys Kollegen - sie könnten trotzdem Anrecht auf ihr "überkommenes ÜT-Weihnachtsgeld" haben.
@Lenny: Ich hoffe, es gibt ein paar Gewerkschaftsmitglieder bei Euch. Dann nichts wie hin zur Rechtsberatung und den Fall klären lassen (Immies Antwort mit dem Urteil mitnehmen!)
@Petrus: Du solltest mal zum Seminar "Aktuelle Rechtsprechung des LAG MeckPomm" ;-)