Liebe KollegInnen,

ich habe eine Verständnisfrage zu § 13 Abs. 3 BetrVG.

In unserem Betrieb ist Ende März 2009 zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt worden. Ich bin von meinen Kollegen gewählt worden.

Im nächsten Jahr sollen ja nun die regelmäßigen Betriebsratswahlen zwischen März und Mai stattfinden.

Nun finde ich in § 13 Abs. 3 BetrVG folgende Regelung: "Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäißgen Betriebsratswahlen neu zu wählen."

Trifft diese Ausnahmeregelung auf meine Situation zu? Ist die Amtszeit kürzer als ein Jahr, mit anderen Worten: gilt der 1. März als Stichtag oder der 31. Mai 2010?

Ein weiteres Problem. Zu meiner Wahl waren wir weniger als 20 Wahlberechtigte, nun sind wir mehr als 25 Wahlberechtigte. Hat das einen Einfluss?

Grüsse

Yashica