Erstellt am 28.09.2009 um 19:47 Uhr von Immie
@Jockelhahn
Nimm §20 Abs 3 BetrVG.
Erstellt am 28.09.2009 um 23:21 Uhr von DerAlteHeini
Jockelhahn
schreibt:
"Hallo, wir wollen Wahlvorstand zum Seminar schicken."
Hier zieht der Betriebsrats sich wohl zu große Schuhe an.
Das einzige Recht was der Betriebsrat im Zusammenhang mit einer neuen Betriebsratswahl hat, er darf den Wahlvorstand bestellen und mehr nicht.
Der Wahlvorstand ist nach seiner Bestellung, ein eigenständiges Gremium und führt seine Geschäfte selber. Dazu gehört auch, dass er seine Beschlüsse selber fasst und zwar die er für nötig erachtet und nicht was der BR will oder möchte. Das gilt auch für Wahlvorstandsschulungen.
Diesbezüglich gilt § 20 Abs. 3 BetrVG auch für den Wahlvorstand entsprechend.
Erstellt am 28.09.2009 um 23:41 Uhr von DonJohnson
@all
Der Hinweis auf 20,3 ist selbstverständlich korrekt, abewr die Frage dennoch berechtigt, da der 37,6 doch noch wesentlich weiter geht und Seminaranbieter auch bei solchen Seminaren den 37,6 heranziehen.
Leider habe ich den Kommentar was den 20,3 an geht, nicht ein einziges mal angesehen.
Da sich also diverse Anbieter auf den 37,6 beziehen, würde ich das als WV auch erst mal machen...
Frei nach dem Motto: "Betriebsverfassungsorgan ist Betriebsverfassungsorgan"
Erstellt am 29.09.2009 um 00:26 Uhr von rainerw
Zur Vereinfachung
http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/arbeitshilfen/
Erstellt am 29.09.2009 um 11:27 Uhr von DerAlteHeini
DonJohnson
Hier ist das Problem nicht einmal die angesprochenen §§, sondern, der BR von Jockelhahn will den Wahlvorstand zu einem Seminar schicken.
Ihr will eine Gremium BR, Beschlüsse für das Gremium Wahlvorstand, fassen.
Erstellt am 29.09.2009 um 11:33 Uhr von Immie
@DAH
Da hast du natürlich recht!
Das beschliesst der WV alleine.
Erstellt am 29.09.2009 um 11:41 Uhr von DonJohnson
@DAH
dem habe ich nciht widersprochen
Erstellt am 29.09.2009 um 11:58 Uhr von rainerw
Also wäre es Wiedersinnig wenn einmal der BR einen Schulungsanspruch für BRM´s die im WV sind nach §37,6 geltend zu machen und der WV für nicht BRM´s noch mal einen Schulungsanspruch nach § 20,3 geltend machen würde. So kompliziert muß die Welt doch nicht sein.