Guten Morgen,

gestern wurde im Forum die Frage nach der Wahlberechtigung von Leiharbeitern gestellt.
Die Antwort steht im §7 BetrVG. Soweit sogut.
Dann kam u.a. eine Antwort, dass Leiharbeiter allerdings keine Betriebsangehörige im Sinne des BetrVG sind und somit auf die Anzahl der Beschäftigten keinen Einfluss haben.
Die Anzahl der Beschäftigten ist aber entscheidend für die Gremiumsgröße.
Hier meine Frage.

Wie ist das mit dem Geschlecht in der Mindereit???
Finden hierbei die Leiharbeiter/innen auch keine Berücksichtigung für die Zusammensetzung des BR???

Heißt das, Leiharbeiter dürfen zwar wählen, sind selbst nicht wählbar und finden bei der Betriebsratsgröße keine Berücksichtigung.

Vielen Dank fr Eure Hilfe

Die Malocher