Erstellt am 27.07.2009 um 17:07 Uhr von Kurzarbeiter
@Lilli
Der Wahlvorstand darf keine AN welche das aktive und passive Wahlrecht haben von Listen streichen oder Listen nicht annehmen, denn dann wäre die Wahl anfechtbar oder gar gleich nichtig.
Aber die Kandidaten der "anderen" Liste, können und sollten die AN/Wähler aufklären wer da auf der 2. Liste kandidiert und welche Ziele/ Ansichten er hat. Ganz besonders hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes. Weiter, jedes BRM muss auf die Einhaltung achten. § 80 (1) Satz 1 BetrVG, alles andere wäre eine grobe Pflichtverletzung. Letzlich kann aber auch jeder AN selbst die Gewerbeaufsicht, also die für die Überwachung des Arbeitszeitgesetz zu ständige Behörde bei Verletzungen dieses einschalten. Diese behandeln solche "Anzeigen" vertraulich.
PS: Wäre weiter doch auch ganz interessant, wenn der Jurist der die ganze Zeit den AG gegen den BR vor Gericht vertreten hat, nun als BRM den BR gegen den AG vor Gericht vertreten müsste.
Erstellt am 27.07.2009 um 21:43 Uhr von paula
der Wahlvorstand soll nicht der moralische Hütter der Betriebsverfassung sein. Wenn Eure AN diese Leute wählen kann ich nur mal wieder sagen:
Jeder Betrieb hat den Betriebsrat den er verdient!
Erstellt am 28.07.2009 um 09:42 Uhr von Waschbär
@Lilli,
ach wenn ich Paula gleich keine ahung von Doppel Blind Visieten oder Elektrischen RR Messen habe.... So hat Paule wie fast immer Recht... Jerder ist sein eigerner Schicksals Schmied (soory Terminator ich weis ist von dir..)
Aber es stimmt schon wenn der Diktator äh Doktor :) genug Stimmen bekommt heisst das das die Belegschaft gerne noch mehr Arbeitet.... oder noch mehr Kulissen Schiebt :)
Dageben hilft nur Basisdemokratie ! Stimmen überhang im BR :) und Arsch in der Hose :)
Ist ja bei Pflegekräften im Allg. nicht si oft der Fall aber dafür haben wir ja die wenigen wie dich, Gott sei Dank ! Ansonsten müsste ich noch selber Arzt wreden, will ich aber nicht .)
Lilli wie Marlen ?