Erstellt am 27.06.2009 um 21:10 Uhr von Lotte
questionaire,
ist ja ein ganz schönes Durcheinander bei Euch!!!
"Besondere Probleme treten auf, wenn ein Kandidat nach der Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste und nach dem Ablauf der Einreichungsfrist die Wählbarkeit verliert. Das kann z. B. dadurch geschehen, dass ein Wahlbewerber aus dem Betrieb ausscheidet oder verstirbt. Die Rückgabe der Vorschlagsliste (vgl. § 7 WO Rn. 8) an den Listenvertreter ist dann ausgeschlossen. Dieser hat ohnehin nicht mehr die Möglichkeit, eine entsprechend andere Liste einzureichen. In einem solchen Fall wird der WV befugt sein, den nicht mehr wählbaren Kandidaten auf der Liste zu streichen und die Liste im Übrigen zur Wahl zuzulassen" Dübler unter § 8 WOBetrVg
Wenn der Kandidat von Anfang an schon nicht wählbar war, ist wohl ein neues Wahlausschreiben das sicherste.
Vielleicht sollte sich der WV erstmal schulen lassen?
Erstellt am 28.06.2009 um 13:13 Uhr von nachtfalter
hallo questionaire und lotte.
wie war das mit dem nicht wählbaren kandidat? hat der seine wählbarkeit erst hinterher verloren - dann wie lotte schreibt von der liste streichen und die streichung kommentieren. war er nie wählbar dann muß die wahl neu ausgeschreiben werden. und ein wv der solche fehler macht darf nicht länger wv sein!!!!!
du hast von rücktritt im januar geschrieben, da müsstet ihr doch längst schon einen nuen br gewählt haben weil das gesetz vorschreibt, das unverzüglich neu gewählt werden muß. was geht da bei euch vor?
lotte - ich meine schulen lassen hilft da nix mehr da muß ein vorstand von gericht eingesetzt werden.
Erstellt am 30.06.2009 um 12:25 Uhr von Lotte
nachtfalter,
immerhin scheint der WV ja aus seinen Fehlern zu lernen und zieht die Wahl nicht einfach durch. Drum glaube ich schon, dass eine Schulung hier richtig wäre.