Erstellt am 22.05.2009 um 09:40 Uhr von tiktak
@ peggy
§ 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
"(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Bist du einzige Gew.Mitglied in Betrieb?
Findest du nicht noch zwei Kollegen die mitmachen?
tik-tak
Erstellt am 22.05.2009 um 15:10 Uhr von peggy
das ist leider nicht die antwort auf meine frage
Erstellt am 22.05.2009 um 15:24 Uhr von DonJohnson
Die Frage solltest du der GEW stellen. Rein rechtlich können die sofort tätig werden, die Frage ist aber, ob sie es machen. Das liegt an der GEW...
Erstellt am 23.05.2009 um 14:21 Uhr von DerAlteHeini
peggy
Die Gewerkschaft kann,
wenn sie es denn möchte,
sofort aktiv werden.