Erstellt am 23.01.2009 um 11:20 Uhr von pirat
@Rufus,
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Erstellt am 23.01.2009 um 11:25 Uhr von pit47
Hallo Rufus,
wenn der BR am 01.03. des Wahljahres 2010 ein Jahr oder länger im Amt ist, endet seine Amtszeit spätestens am 31.05. des Wahljahres 2010.
Wenn der BR am 01.03.2010 noch nicht ein Jahr im Amt war, endet seine Amtszeit spätestens am 31.05.2014.
Siehe Kommentar von Däubler zum § 21 BetrVG ab Rn 19.
Erstellt am 23.01.2009 um 14:57 Uhr von pele1066
Hallo Rufus,
wir hatten bei uns im Betrieb genau die gleiche Situation, außer, dass wir sieben BR-Mitglieder waren, wovon dann das eine BR-Mitglied den Arbeitgeber gewechselt hat. Ihr müsst gemäß dem BetrVG eine Neuwahl iniziieren und seid dann bis zu der nächsten ordnungsgemäßen Wahl im Jahre 2010 im Amt.
Erstellt am 24.01.2009 um 10:22 Uhr von mille
Hallo Rofus,
Pit47 hat recht.
Wenn ihr eure Wahl so durchführt, dass ihr erst nach dem 01.03. wählt, seit ihr bis 2014 im Amt.
Erstellt am 25.01.2009 um 09:08 Uhr von Knigge
Der Wahlvorstand kann auch entscheiden, dass euer Betrieb nur 3 BRM wählt.
§ 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Erstellt am 25.01.2009 um 12:39 Uhr von w-j-l
Knigge,
das kann er aber nur dann, wenn sich nach der Ausschreibung der Wahl bei einem Betrieb mit max. 100 AN weniger als 5 Kandidaten gemeldet haben.