Erstellt am 12.01.2009 um 19:29 Uhr von Uschi66
@Pitt51
ein Abteilungsleiter muss nicht zwangsfäufug ein leitender Ang sein.
Lese einmal hier was ein leitender Ang. ist.
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Leitende+Angestellte
Erstellt am 12.01.2009 um 19:36 Uhr von Pitt51
Hallo Uschi,
wenn ich das lese, zweifle ich sehr, ob hier irgendein Abteilungsleiter leitender Angestellter ist (keiner kann ohne den Vorstand einstellen oder entlassen).
Müssten dann plötzlich alle Abteilungsleiter in die Wählerliste aufgenommen werden?
Erstellt am 12.01.2009 um 19:56 Uhr von packer
@ pitt
Wo sind wir denn dran? Aha, heute die Dampfmaschine. Was ist eine Dampfmaschine? Da stellen wir uns mal ganz dumm und sagen: Eine Dampfmaschine, das ist ein großer, runder schwarzer Raum. Und der große und, schwarze Raum, der hat 2 Löcher. Das eine Loch, da kommt der Dampf rein, und das andere Loch, das kriegen wir später.....Es steht alles im Buch, was ich sage, bloß nicht so schön....!
nee, mal im ernst... wenn der wahlvorstand feststellt, daß die leitenden angestellten auch solche sind, dann erscheinen sie nicht auf der wählerliste... sollte hier ein leitender angestellter einspruch erheben, dann sagen wir ihm, daß dann herauskommt, daß er gar keiner ist.... was für eine blöde aussenwirkung :))) (achtung, spaß)
ich nehme mal an, daß kein einspruch gegen die wählerliste kommen wird... sollte er doch fristgerecht eingehen, dann prüft ihr daß und setzt den betreffenden auf die liste... aus die maus... wenn dann fragen aus der mitte der kollegenInnen kommen waswarumwie, dann sagt ihr ihnen, daß ihr keine leitenden angestellten habt...
und was ist denn schon ein kommissarisch leitender angestellter??? das ist doch ein ganz ganz billiger ritterschlag eures AG gegenüber seinen schergen :) ob die sich auch öffentlich deklassieren lassen möchten? die meisten sind doch ganz stolz auf ihre blechorden...
Erstellt am 12.01.2009 um 20:05 Uhr von Pitt51
Ach packer,
wenn das Leben nur so einfach wäre!
Wenn wir gar keine leitenden Angestellten haben, habe wir plötzlich eventuell 201 Wahlberechtigte (es gibt noch mindestens einen anderen ungeklärten Fall, wo ich erst morgen genauere Infos bekomme) auf der Liste und eine ganz neue Konstellation!
Erstellt am 12.01.2009 um 20:13 Uhr von DonJohnson
@Pitt51
Dann ist dem halt so! Die Difinition ist doch eindeutig, was ein leitender Angestellter ist.
Erstellt am 12.01.2009 um 20:16 Uhr von Uschi66
@all
es ist doch eigentlich ganz einfach, festzustellen wer leitender Ang. ist. Einfach mals die Punkte dort genau abhaken.
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Leitende+Angestellte
Der Wahlvorstand ist auch verpflichtet hier genau zu prüfen.
Die Aufgabe des Wahlvorstandes
http://www.bw-verdi.de/bildungswerk/goettingen/angebote/br-pr-mav/BR_WAHL_2010.php
Erstellt am 12.01.2009 um 20:34 Uhr von Pitt51
@Uschi66,
genau das erscheint mir eben gar nicht einfach. Punkte 1 und 2 sind nicht erfüllt. Punkt 3 enthält mit "unternehmerische Entscheidungen ... maßgeblich beeinflussen" genau eine entscheidende Passage, die für mich nicht wirklich das Problem klärt. Die "gewisse Selbstbestimmtheit... in Ausübung seiner Tätigkeit" ist auch genauso schwammig!
Da mir von einer rechtskräftigen politischen Entscheidung nichts bekannt ist, bliebe nur nur nach dem Kriterium "Arbeitsentgelt größer als die dreifache Bezugsgröße" zu entscheiden?
Erstellt am 12.01.2009 um 21:20 Uhr von Kölner
@pitt51
Welche 'rechtskräftige politische [?] Entscheidung' schwebt Dir denn vor?
Erstellt am 12.01.2009 um 21:39 Uhr von Pitt51
Sorry, da steht natürlich "rechtskräftige gerichtliche Entscheidung". Hab gar nicht bemerkt, dass ich da beim Abschreiben nicht richtig abgeschrieben hatte!
Aber zurück zu meinem Problem: Wer hilft mir jetzt eigentlich mit einem weisen Rat oder einer Quelle aus dem Dilemma, was denn eine "maßgebliche" Beeinflussung und was eine "gewisse" Selbstbestimmtheit in Ausübung der Tätigkeit ist (letzteres Kriterium würde ich ja sogar noch auf mich angewendet als zutreffend bezeichnen)!
Erstellt am 12.01.2009 um 21:57 Uhr von Kölner
@pitt51
Dein Dilemma empfinde ich nicht als solches. Regelmäßig werden die in § 5 BetrVG die genannten Kriterien in Summe ausgelegt. Nur eines der drei Kriterien zu erfüllen reicht nicht aus.
Beispiele aus der Praxis?
Es gibt Kliniken, die sehen noch nicht einmal die Chefärzte als leitende Angestellte an.
Erstellt am 12.01.2009 um 22:06 Uhr von DonJohnson
@Pitt51
Wenn du etwas mehr darüber erfahren möchtest, wäre doch vielleicht das Buch "Betriebsratspraxis von A bis Z" von Christian Schoof was für dich oder für das BR Büro -- da wird sehr vieles erklärt - auch genauer darauf eingegangen...
Erstellt am 12.01.2009 um 23:33 Uhr von ridgeback
@all,
Urteil zu @Kölners Chefarzt: BAG vom 10.10.2007, Az. 7 ABR 61/06
Aus Personalrecht, Beispiele für leitende Angestellte :
Bejaht: Leiter der Buchhaltung, der EDV-Organisation, der Fertigungsplanung in größeren Betrieben, Wirtschaftsprüfer als angestellter Prüfungsleiter, Leiter einer Betriebsabteilung mit direktem Gegnerbezug zur Arbeitnehmerschaft und zum Betriebsrat, Leiter des Ausbildungswesens, Chefpilot.
Verneint: Werkmeister, Hauptkassierer, Bilanzbuchhalter, Leiter eines Supermarktes ohne nennenswerte Entscheidungsbefugnisse, Werksarzt, Redakteur, Leiter einer Betriebsabteilung ohne nennenswerte Anordnungsbefugnis im Mitbestimmungsbereich, Titularprokurist, Polier, der selbstständig Hilfskräfte einstellen und entlassen darf.
Erstellt am 13.01.2009 um 07:53 Uhr von Pitt51
Nun doch abschließend verunsichert fasse ich mal meine Erkenntnis zusammen:
Nach den "oder"-Verknüpfungen in uschi66s br-wiki-Quelle sind unsere Abt.leiter EVENTUELL keine Leitenden Angestellten (die kommissarischen Vertretungen sicher nicht).
Nach Kölnerns Info der "genannten Kriterien in Summe ausgelegt" sind sie KEINESFALLS Leitende Angestellte.
Nach ridgebacks Zitat dagegen sind sie OFFENSICHTLICH Leitende Angestellte (und die kommisssarischen Vertreter wahrscheinlich auch).
SCHLUSSFOLGERUNG FÜR DAS PRAKTISCHE VORGEHEN: Ich lasse alles auf dem beruhen, wie sich die Personen selbst sehen bzw. von der Geschäftsführung gesehen werden und lasse alle AbteilungsleiterInnen aus der Wählerliste draussen, aber die bis zur Neubesetzung der Positionen (Termin offen) kommissarisch eingesetzten AbteilungsleiterInnen lassen wir wählen und (da in einem Fall eine Kandidatur wahrscheinlich ist) gewählt werden!
Erstellt am 13.01.2009 um 10:04 Uhr von Tanzbär
Frage sie doch ganz einfach, ob sie den Betrieb zu Grunde richten können.
Sie werden laut schreiend verneinen.
Aber als leitender Angestellter ist das kein Problem!
Erstellt am 13.01.2009 um 10:27 Uhr von Pitt51
Tanzbär,
danke für dieses Super-Kriterium!