Erstellt am 29.11.2008 um 16:28 Uhr von carrie
@Johannes
Also erst mal wundere ich mich etwas darüber, dass du schon 3 Jahre BRV bist und dann diese Frage nicht selbst beantworten kannst.
Das mit dem Mobbing tut mir natürlich leid.
Klar kann man sich wieder aufstellen lassen, so oft man möchte.
Habt ihr denn keine Nachrücker und was hat das mit deiner Abwesenheit zu tun?
.
Erstellt am 29.11.2008 um 16:28 Uhr von DonJohnson
Du bist 3 Jahre lang BRV und kannst die Frage nciht beantworten? Schon mal was gehört von weiterbilden? Tse tse tse - eine solche Frage hätte ich icht erwartet von jemanden der 3 Jahre BRV ist! Sorry, bin entsetzt und irgendwie auch sauer!
Erstellt am 29.11.2008 um 16:39 Uhr von carrie
@Johannes
Zum Rücktritt noch das hier: § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG = Neuwahl
Erstellt am 29.11.2008 um 16:40 Uhr von peanuts
"Diesen Umstand möchten nun diese Kollegen nutzen, von ihrem Amt zurückzutreten, um so den BR aufzulösen, so glauben sie. "
Dann sollen sie doch ihr Amt niederlegen... der BR ist damit allerdings nicht aufgelöst!
Erstellt am 29.11.2008 um 16:42 Uhr von DonJohnson
nie las ich eine Antwort von Peanuts so gerne wie jetzt! lach
Erstellt am 29.11.2008 um 16:47 Uhr von Johannes
Erst Mal danke für Euere Antworten. Die Uneinigkeit in unserem Gremium ist auch entscheidend dafür, dass meine Anträge auf Weiterbildung beschlussfähig sein müssen. Für einen Außenstehenden ist das schwer nachzuvollziehen, ich kann´s manchmal selbst nicht glauben. Ich arbeite täglich zwischen 10 und 13 Std. wenn ich nicht wie jetzt krank bin. Meine Kenntnisse habe ich mir nach Feierabend angeeignet, und zwar in dem Maß, dass ich in der Lage war, in meiner Amtszeit 6 Kündigungen abzuwehren. Zudem, oder gerade deswegen bin ich ein rotes Tuch für unsere GL.
Es heißt auch im BetrVG, dass eine Amtsniederlegung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Ist also, wie ich meine, doch nicht so offensichtlich.
Erstellt am 29.11.2008 um 16:55 Uhr von carrie
@ Johannes
Die Amtsniederlegung nicht mehr rückgängig machen bedeutet, nicht mehr in der gleichen Wahlperiode. Ich kann nicht im März sagen:"ich will nicht mehr." und dann im Juni ankommen und wieder mitmischen wollen. Man kann sich aber jederzeit bei Neuwahlen noch mal aufstellen lassen.
Erstellt am 29.11.2008 um 16:55 Uhr von pirat
@Johannes,
eine Frage sei erlaubt...was bitte meinst du mit "...doch nicht so offensichtlich.."? Raus ist raus!!
Erstellt am 29.11.2008 um 17:06 Uhr von Johannes
Wieder danke für Deine Antwort carrie. Trotzdem, wo steht die Begrenzung innerhalb einer Wahlperiode. Ich habe da keine Information.
An pirat: Ich sage ja auch "raus ist raus". Auch wenn´s so ist wie carrie sagt, finde ich es nicht richtig, wenn ich zuerst das Amt hinschmeiße, und dann wieder kandidiere.
Erstellt am 29.11.2008 um 17:15 Uhr von pirat
@Johannes,
bei jeder Neuwahl kann man, soweit man die Kriterien der Wählbarkeit erfüllt, sich aufstellen lassen. Punkt!
Da werden die Karten dann neu gemischt.....über die Sinnhaftigkeit der Vorgehensweise liesse sich zwar diskutieren, nur..... was bringt das?
Erstellt am 29.11.2008 um 17:23 Uhr von Johannes
Ja, pirat. Wahrscheinlich hast Du (leider ) recht. Nochmals danke. Vielleicht bis bald.
Erstellt am 29.11.2008 um 17:34 Uhr von pirat
@Johannes,
" Vielleicht bis bald "... bald ist manchmal schneller als man denkt....
sorry, einige Fragen hätte ich noch.
1., wie gross ist euer BR Gemium?
2., wieviele wollen ihr BR Mandat aufkündigen
3., das Wichtigste...gib es Nachrücker?
Erstellt am 29.11.2008 um 17:37 Uhr von carrie
@ Johannes
§ 8 Abs. 1 BetrVG
"Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt."
Dort steht nix von: "wer schon mal war, der darf nicht mehr!"
Erstellt am 29.11.2008 um 17:58 Uhr von Johannes
Hallo pirat,
zu Deinen Fragen:
1.) 7 BR
2.) 4 vielleicht sogar 5 (werden von zweien bearbeitet)
3.) Es gibt noch 3 Nachrücker
Erstellt am 29.11.2008 um 18:48 Uhr von frager1
Hallo Johannes,
es gab ja schon viele "gute" Ratschläge, daher von mir nur ein Vorschlag wie es weite rgehen könnte.
Sofern die Amtsniederlegungen zur Auflösung des BR führen, weil es nicht genug Nachrücker aus den Reihen der Ersatzmitglieder gibt, bleiben letztlich nur Neuwahlen. Hierbei kannst Du dann ja sofern Du wieder als Kandidat antreten möchtest, auf die Umstände welche zur Auflösung des BR führten hinweisen. Dabei darfst Du auch Deine Leistungen im BR und als BRV darstellen, natürlich unter Beachtung der Verschwiegenheitspflicht gem. § 79. Du kannst und darfst dann auch die Koll. (Wähler) fragen, ob sie im neuen BR gerne BR-Mitglieder haben möchten welche der GL sehr nahe stehen sowie eher dieser sich verpflichtet sehen als den Koll., den Wählern? Denn gerade in der heutigen Zeit ist ein starker BR der eben nicht sich der GL sondern den Koll. verpflichtet fühlt äußerst wichtig.
Sollte es zur Listenwahl kommen und diese Koll. dich nicht auf ihre Liste aufnehmen wollen oder was auch verständlich wäre, Du nicht mehr auf dieser Liste kandidieren möchtest, musst Du halt eine eigenen Liste aufstellen und dann Dir halt die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften "Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1/20 der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterschrieben worden sein. In kleineren Betrieben mit bis zu 20 Wahlberechtigten genügen die Unterschriften von zwei Arbeitnehmern."
Weiteres siehe hier:
www.djv.de/fileadmin/DJV/betriebsrat/BR-Info/BR_INFO_0106.pdf