Erstellt am 17.04.2008 um 12:48 Uhr von RolfH
@Tiger
siehe BetrVG § 13 Abs.2 Rdnr.8 (DKK)
Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums / Veränderung der Belegschaftsstärke
Es muss ein Ansteigen oder Sinken der Zahl der regelmäßig beschäftigten AN um wenigstens die Hälfte erfolgt sein, mindestens aber um 50. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen. Hat z.B. die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN am Wahltag 98 betragen und ist am Stichtag eine Erhöhung um 49 auf 147 AN festzustellen, kommt es gleichwohl nicht zur Neuwahl, weil nicht mindestens 50 AN erreicht wurden. Gleiches gilt auch bei weniger AN.
Erstellt am 17.04.2008 um 12:55 Uhr von Efaienaerbeer
Wann auuserhalb des regelmäßigen Wahlzyklus gewählt werden muss steht in § 13 BetrVG. Bei der Reduzierung der Belegschaft mpüssen 2 Bedingungen erfüllt sein:
1. Es sind noch nicht mehr als 24 Monate seit der letzten Wahl vergangen
2. Die Belegschaft ist um die Hälfte (50%) mindestens aber um 50 Arbeitnehmer gesunken.
Die zweite Bedingung ist bei euch nicht erfüllt, so dass ihr also nicht neu wählen müsst.
Sobald die 24 Monate um sind, was bei regulärer Wahl in 2006 spätestens am 31.5. der Fall sein wird, ist es völlig Wurscht wie stark ihr noch schrumpft. Ihr braucht dann nicht neu wählen und könnt zu 9. bis zum Ende eurer Amtszeit weiter machen.
Erstellt am 17.04.2008 um 13:07 Uhr von Tiger
Hallo,
Danke für eure Antworten.
Also habe ich das im Gesetzt doch richtig verstanden.
Mein Vorsitzender nemlich war anderer Ansicht!
Gruß Tiiger