Erstellt am 11.09.2019 um 01:11 Uhr von celestro
"Bisher hält sich der AG nicht an das BUrlG $11 (2) "Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen." Der BR forderte die Einhaltung dieses Gesetzes."
Laut unseres Rechtsanwaltes, hält sich kaum eine Firma daran.
"Dies hat zur Folge, dass die AN, welche sich aus verschiedensten Gründen keinesfalls über der 450€ Grenze bewegen möchten bei einer Ausbezahlung des Urlaubsentgelts vor Antritts des Urlaubs zwei mal im selben Monat bezahlt werden. Wenn diese sich ohnehin schon nahe an dieser 450€ bewegen hat ein Antrag auf Urlaub einen sehr negativen "Beigeschmack". (Überschreitung der 450€ Grenze)"
Verstehe ich das richtig ... der BR erzwingt die Einhaltung eines Gesetzes und steht nun dumm da, weil es negative Auswirkungen hat? Hätte sich der BR vorher überlegen sollen, oder?
"Kann der BR ein Zeitkonto für Minijober "erzwingen"?"
Meines Wissens nach: Nein!
Erstellt am 11.09.2019 um 05:33 Uhr von SubkulTourisT
@celestro
Da sich ohnehin kaum jemand an diese gesetzliche Vorgabe hält, welche einen negativen Effekt auf einen Teil der Belegschaft hat, soll der BR die Verwehrung von gesetzlich zugesicherten Rechte von AN (welche eine Einhaltung wünschen) ignorieren, ggf. auch aktiv Unterstützen?
Erstellt am 11.09.2019 um 08:18 Uhr von BRHamburg
Ich behaupte mal das die wenigsten AN in Deutschland ihre Urlaubtag alle zusammen nehmen. Die meisten werden in kleinere Abschnitte aufteilen, wobei ein größerer Abschnitt den Hauptteil bildet. Wann soll hier nach eurer Rechtsauffassung das Urlaubsgeld gezahlt werden?
Erstellt am 11.09.2019 um 08:30 Uhr von Kjarrigan
Ja es ist ein Verstoss. Selbst im Erfurter kommentar steht das in die die Urlaubsentgeltzahlung vor Urlaub in der betrieblichen Praxis regelmäßig missachtet wird.
In Tarifverträge kann davon abgewichen warden.
Und imho lohnt sich das Fass welches ihr da aufmachen wollt (wie weit wollt ihr das den durchzoiehen? mit Klage) nicht.
Die Mitarbeiter erhalten ihr Geld in der Regel 4 Wochen spatter (nachträglich) - so what!
Wenn man jetzt eine Woche Urlaub hat bekommt man ca. 110,- € einen Monat früher, dafür beim nächsten Mal nur 350,- €. Mir persönlich wären regelmßig € 450.,- lieber.
Aber wie gesagt prinziliell haste REcht.
Erstellt am 11.09.2019 um 09:22 Uhr von SubkulTourisT
@BRHamburg
Der Gesetzestext im §11 (2) BUrlG ist meiner Meinung nach sehr eindeutig formuliert.
"Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen."
@ Kjarrigan
Ich bezweifel stark, dass man in einem TV von dieser Regelung abweichen kann. Da schon durch die Einführung des Mindestlohns einige AN über die 450€ gekommen sind, würde die Debatte entbrennen in einem TV eine Unterschreitung des Mindestlohns zu vereinbaren um die 450€ Grenze nicht zu überschreiten.
Viele AN teilen Deine Meinung und bevorzugen gar das die Ausbezahlung des Urlaubsentgelt weiterhin am Monatsende, bzw. innerhalb der 1. 2 Wochen des Folgemonats geschieht. Dennoch bin ich der Meinung, dass ein gesetzlich zugesichertes Recht (auch wenn nur von einer geringen Minderheit erwünscht) darf nicht Untergraben werden.
Bisher getätigte Schritte zur Umsetzung:
Schreiben an die Geschäftsleitung mit der Aufforderung zur Einhaltung bestehender Gesetze.
Update:
Nach Telefonat mit der zuständigen Behörde. (www.minijob-zentrale.de)
Da die Überschreitung im betroffenen Monat im Folgemonat wieder ausgeglichen wird, besteht bei der Überschreitung der 450€ Grenze kein Problem. Die 450€ Monatlich sind als Durchschnittswert zu sehen. Soweit der AN über das ganze Jahr beschäftigt ist, gilt für diesen die jährliche Einkommensobergrenze von 5 400 €.
Eine Einführung eines Zeitkontos ist laut Mitarbeitder der Minijob Zentrale nicht nötig.
Dennoch möchte ich mich bei Euch für den Versuch der Hilfestellung bei dieser Problematik bedanken. Auch wenn ich die legere Einstellung gegenüber von Gesetzen etwas kritisieren möchte.
Erstellt am 11.09.2019 um 14:21 Uhr von BRHamburg
Schade das du hier dich nur einseitig auf einen Absatz in einem Gesetz stürtzt. Es wäre besser du würdest einen ähnlichen Einsatz bei deinen eigenen gesetzlichen Aufgaben zeigen. Nur da ist in diesem Fall leider völlig Ebbe.
Erstellt am 11.09.2019 um 16:11 Uhr von SubkulTourisT
@BRHamburg
Wenn Du mich über meine gesetzlichen Aufgaben, welche ich Deiner Ansicht nach vernachlässige aufklärst, versichere ich Dir diesen Aufgaben eine höhere Priorität zuzuordnen.
Des Weiteren versichere ich Dir, dass ich mir nicht das "Recht" zulasse mich gegen Arneitnehmerrechte einzusetzen, auch wenn ich diese nicht für sinnvoll erachten sollte, da ich nicht über dem Gesetz stehe. (Der AG natürlich auch nicht)
Erstellt am 11.09.2019 um 19:28 Uhr von celestro
"Ich behaupte mal das die wenigsten AN in Deutschland ihre Urlaubtag alle zusammen nehmen."
Denke ich auch. Spielt aber doch überhaupt keine Rolle, oder?
"Die meisten werden in kleinere Abschnitte aufteilen, wobei ein größerer Abschnitt den Hauptteil bildet. Wann soll hier nach eurer Rechtsauffassung das Urlaubsgeld gezahlt werden?"
Wie schon gesagt wurde, ist das Gesetz sehr eindeutig. Und wenn man 5 mal Urlaub hat, muss laut Gesetz eben 5 mal eine Auszahlung VOR DEM URLAUB erfolgen.
P.S. Ich frage mich allerdings auch gerade, wie es zu einer Überschreitung der Grenze kommen könnte. Wenn AN Max Mustermann 450 Euro bekommt und dieser Betrag wird z.B. immer am 28. eines Monats gezahlt (rückwirkend), dann bekommt er in einem Monat mit Urlaub insgesamt keinen Cent mehr. Er müsste ja laut Gesetz nur den Lohn für die Urlaubstage schon vor dem Urlaub bekommen. Sprich Urlaubsentgelt für 10 Tag schon am 14. des Monats und den Rest dann wie immer am 28.
Erstellt am 12.09.2019 um 04:44 Uhr von SubkulTourisT
@celestro
Lohn/Gehalt wird bei Zeitungszustellbetrieben oftmals erst am Anfang des Folgemonats Ausbezahlt.
Also um ein nachvollziehbares Beispiel zu schaffen:
Ich werde mein Septembergehalt zwischen dem 5. und dem 10. erhalten.
Dann nehme ich einen Teil des Urlaubs im Oktober.
Dies hat zur Folge, dass ich im Oktober mein gesamtes Septembergehalt + einen Teil des Oktobergehalts Urlaubsentgelt) ausbezahlt bekomme.
Erstellt am 12.09.2019 um 07:34 Uhr von wdliss
@SubkulTourisT: mag ja sein, dass dann mehr als 450€ sind faktisch ändert sich aber weder dein September- noch dein Oktobergehalt.