Erstellt am 14.02.2008 um 08:25 Uhr von betriebsrat
Hallo
wenn sich die Kollegin noch in der Aktiven Arbeit befindet, kann die Dame sich zur Wahl stellen und auch selbst wählen. Wenn Sie in der Ruhephase der Altersteilzeit ist, kann sie nur noch wählen gehen. Zur Wahl kann sie sich nicht mehr stellen.
Grundsätzlich ist sie ja aber noch Mitarbeiter deiner Firma, auch wenn sie schon nicht mehr aktiv sondern passiv die Altersteilzeit ausübt. Das Arbeitsverhältnis besteht ja noch. Erst wenn sie die Rente erreicht hat, oder anderweitig aus dem Unternehmen ausscheidet, ist das Arbeitsverhältnis beendet.
mfg
Erstellt am 14.02.2008 um 08:38 Uhr von Kölner
@betriebsrat
Das stimmt leider nicht!
Das BAG sagt etwas anderes: Sie darf in der Passivphase auch nicht mehr wählen, da sie aus dem UN - ohne Rückfahrtschein - ausscheidet!
Erstellt am 14.02.2008 um 08:45 Uhr von li-reni
In der Wahlordnung steht aber: Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der AN seine Betriebszugehörigkeit und entsprechend sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, sofern die Freistellungsphase unwiderruflich ist. Also ist die AN keine Arbeitnehmerin Deiner Fa. mehr...
Erstellt am 14.02.2008 um 10:43 Uhr von betriebsratten
@kölner
welches BAG Urteil?
Ich habe hier 2 Handkommentare (Fitting und Däubler Klebe) die genau konträre Meinungen haben.
Erstellt am 14.02.2008 um 11:28 Uhr von Kölner
@betriebsratten
DKK, 11. Auflage RN 34a zum § 5 BetrVG.
BAG-Urteil 16.04.03