Erstellt am 05.12.2007 um 17:15 Uhr von Kölner
@HumptyDumpty
Das ist schon korrekt:
Sie sind wahlberechtigt - egal wie lange sie noch oder bereits ausgefallen (krank) sind oder sich ihren Kinderwunsch weiterhin erfüllen möchten!
Erstellt am 06.12.2007 um 12:14 Uhr von Angi1
Hallo HumptyDumpty,
als Ergänzung zu Kölner:
sie zählen auch zu der Zahl der Arbeitnehmer bei Feststellung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ( §9 BetrVG) und sind auch wählbar ( § 8 BetrVG).
MfG
Angi1
Erstellt am 06.12.2007 um 12:17 Uhr von Bonita
Sie sind auch wählbar. Wie sinnvoll das im Einzelnen ist, ist die andere Frage. Aber in einem BR in unserem Unternehmen, die bei der Wahl akkuten Kandidatenmangel hatten, hält eine Kollgegin in der Elternzeit schon seit 1,5 Jahren den BR im Amt.
Wahlberechtigt sind sie, wie Kölner schon schrieb natürlich auch, das kann schon mal sehr interesant sein, wenn es um die Zahl der Wahlberechtigten im Zusammenhang mit der BR-Größe oder Freistellungen geht. Sie zählen dabei ohne Einschränkung mit!