Erstellt am 17.11.2007 um 10:12 Uhr von Kölner
@Betriebsratsmini
Ja, das geht prinzipiell.
Im Zweifel könnte man das auch gerichtlich feststellen lassen - aber da empfiehlt sich eher die nächste Wahl abzuwarten und eine entsprechende Willensäußerung der AN abzuwarten.