Erstellt am 12.03.2007 um 00:23 Uhr von hans
Hallo,
massgebend für Mehrheits- oder Verhältniswahl ist wohl, ob vereinfachtes Wahlverfahren angewendet wurde oder nicht. Bei Dir hört es sich ja stark danach an.
Und wenn ich noch rechnen kann... Eine Verhältniswahl mit 16 Ein-Personenlisten und eine Mehrheitswahl einer 16-Personen-Auswahl kommt so ziemlich auf das gleiche Ergebnis. ;-)
Mich wundert nur, dass die Wahlvorschläge nur eine Person haben durften?
Gruß, Hans
Erstellt am 12.03.2007 um 09:57 Uhr von YellowDragon001
Hallo Hans,
danke erst mal für die Antwort. Im §14a Abs.5 steht:
In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereifachten Wahlverfahren vereinbaren.
Ob es so eine Vereinbarung gibt weiß ich nicht, müsste ich mal nachfragen.
In §14a Abs.1 steht: ........ . Auf der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach §17a Nr.3 gewählt. .................
Ist diese Wahlversammlung öffentlich oder hinter verschlossen Türen vom alten Betriebsrat zu führen?
Die Wahl des Wahlvorstandes wurde bei uns in einer Betriebsratssitzung beschlossen. Wahlvorstand wurden 3 Betreibsratsmitglieder.
Gruß YellowDragon01
Erstellt am 12.03.2007 um 10:37 Uhr von Angi1
Hallo YellowDragon001,
ließ dir bitte auch § 14a Abs. 3 durch.
Dort steht, dass wenn der der Wahlvorstand bereits vom BR bestimmt wurde, nur noch der BR auf einer Wahlversammlung gewählt wird.
Also, war bei euch die Wahl des BR während einer Wahlversammlung oder hatte Ihr einen Tag lang Zeit zu wählen?
Ich vermute, dass bei euch eine Mehrheitswahl angestrebt wurde, daher nur eine Liste in welche man sich eintragen konnte. Allerdings hätte dann nicht jeder einzelne die Stürzunterschriften benötigt, sondern nur die Liste gesamt.
MfG
Angi1
Erstellt am 12.03.2007 um 11:28 Uhr von YellowDragon001
Hallo Angi1,
bei uns wurde an einen Tag innerhalb einer bestimmten Zeit in geheimer Wahl abgestimmt. Es war keine Wahlversammlung.
Könnte man die Wahl überhaupt jetzt noch anfechten, wenn wirklich etwas schief gelaufen ist?
Die Frist liegt ja eigentlich bei 2 Wochen nach der Wahl.
Gruß YellowDragon001
Erstellt am 12.03.2007 um 12:35 Uhr von Angi1
Hallo YellowDragon001,
ich sehe bei deiner Darstellung keinen groben Fehler, sodass die Wahl ungültig wäre.
Die Wahl kann nicht mehr angefochten werden.
PS.: Ich sehe die Mehrheitswahl bei kleineren Firmen, wo jeder jeden kennt als sinnvoll an.
MfG
Angi1
Erstellt am 14.03.2007 um 17:43 Uhr von Kölner
...und heute - fast ein Jahr nach der Wahl - seine Zweifel anzumelden, ist natürlich wirklich toll, wenig erfolgsversprechend (in welcher Richtung auch immer) und wenig hilfreich!
Besser könnte es jetzt doch heissen:
Nach der Wahl ist vor der Wahl!