Hallo.........

wie ist das ?

ist die Beeinflussung der Wähler eines Wahlvorstandes zur Beriebsratswahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen und durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen. ( BetrVG § 20 Abs. 2 ) auch ein Tatbestand welcher eine Strafanzeige berechtigt ? Was sieht das Strafgesetzbuch in solchen fällen vor ???