Erstellt am 20.07.2006 um 19:47 Uhr von anelke61
Hallo Muckelpuh
Wenn es genausoviele Ersatzmitglieder gibt, Wie Betriebsräte gab,
und alle Ersatzmitglieder ihre zustimmung geben, dann JA
Ersatzmitglieder könnten den neuen BR stellen.
gruß anelke61
Erstellt am 20.07.2006 um 20:28 Uhr von Fayence
@ anelke61
Du mögest mir verzeihen, aber ich fasse mich kurz! Quatsch
@ Muckelpuh
Wenn Ihr mit absoluter Mehrheit einen ordnungsgemässen Beschluss zum Rücktritt des Betriebsrats geschlossen habt (§13 Abs.2 Nr. 3), sind umgehend Neuwahlen einzuleiten. Die Meinung der Ersatzmitglieder spielt keine Rolle.
Wenn allerdings nur die Mehrheit der BR-Mitglieder ihre Amtsniederlegung erklärt haben, rücken Ersatzmitglieder nach. In diesem Fall wären Neuwahlen nur dann einzuleiten, wenn der BR dauerhaft nicht mehr der gesetzlichen Grösse entspricht.
Die Geschäfte werden bis zur Wahl eines neuen BR´s durch den bisherigen BR weiter geführt.
Erstellt am 20.07.2006 um 21:47 Uhr von Rollie
Interessant finde ich allerdings, zuerst als Gremium zurück zu treten und sich dann erst darüber Gedanken zu machen, wie das mit Neuwahlen und Ersatzmitgliedern aussieht.
Erstellt am 20.07.2006 um 23:14 Uhr von Ramses II
Puhah!
Wer hatte doch heute applaudiert als jemand anzumerken meinte, das Forum sei für die tägliche BR-Arbeit untauglich?
Fayence hat Recht, aber führt formulierungstechnisch möglicherweise doch in die Irre.
Der Unterschied ist nicht "Absolute Mehrheit" oder "nur Mehrheit", sondern "BR-Beschluss" oder "Amtsniederlegung durch die einzelnen BRM".
Untauglich ist wenn alle BRM ihren Rücktritt erklären, dann rücken die Ersatzmitglieder nach.
Der BR muss seinen Rücktritt BESCHLIESSEN um Neuwahlen einzuleiten.
Erstellt am 21.07.2006 um 06:12 Uhr von ekieh
Wer leitet die Geschäfte?
Der Betriebsrat, wenn er noch im Amt ist!
Ist der Betriebsrat wirklich zurückgetreten, führt niemand die Geschäfte! Ihr habt einen betriebsratlosen Betrieb! Herzlichen Glückwunsch!!!
Wenn der Betriebsrat aber noch nicht zurückgetreten ist, sondern nur nach 13,3 beschlossen hat, nach Neuwahlen zurückzutreten, ist alles in Butter!
In diesem Fall muß er Wahlen einleiten - zeitgleich!
Erstellt am 21.07.2006 um 08:36 Uhr von Fayence
Heike,
verwirr bitte nicht!
Der BR beschliesst nach §13 Abs.2 Nr. 3 seinen Rücktritt und nicht seinen Rücktritt nach Neuwahl!!!
Und dass der zurückgetretene BR bis zur Bekanntgabe des neu gewählten BR´s die lfd. Geschäfte führen darf, ergibt sich aus § 22 BetrVG (Geschäftsführungsbefugnis).
Erstellt am 21.07.2006 um 08:39 Uhr von Ramses II
Das kann nur an der Hitze liegen...
Erstellt am 21.07.2006 um 08:47 Uhr von Kölner
@Ramses II
Ach. Ich dachte immer, dass Du im Süden die Hitze gut aushalten kannst...
;-)
Erstellt am 24.07.2006 um 13:47 Uhr von Betriebsrat1846
Was ist denn wenn nicht alle zurück Treten??
wenn von 5 nur 4 zurück treten??
Es gibt noch genug Vertreter die nachrücken könnten.
Muß der 5 Mann jetzt auch zurück Treten auch wenn er nicht möchte????
Erstellt am 24.07.2006 um 14:07 Uhr von Fayence
Betriebsrat1846,
also nochmal (obwohl die Frage bereits beantwortet ist):
1. Der BR BESCHLIESST mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt des BR (egal was der Rest denkt, meint oder sonst was und egal ob Ersatzmitglieder da sind) = Neuwahl
2. Egal wieviele BR-Mitglieder ihren persönlichen Rücktritt vom Amt erklären = Ersatzmitglieder rücken nach
3. Können nicht genügend Ersatzmitglieder nachrücken = Neuwahl
Erstellt am 24.07.2006 um 15:09 Uhr von Betriebsrat1846
Hallo Fayence
Danke aber verstehe es immer noch nicht Nr 1 und 2 beissen sich doch.
Du sagst: Nr 1. Egal was ist, es kommen Neuwahlen
Unter Nr 2. Verstehe ich das Ersatzmitglieder nachrücken .Findet jetzt immer noch eine Neuwahl statt?denn unter punkt 3 sagst du, nur wenn nicht genügend Ersatzmitglieder nachrücken =Neuwahl. puh also ich habs noch nicht ganz Verstanden.Würde mich aber freuen wenn du es einfacher Erklären könntes!
Erstellt am 24.07.2006 um 15:49 Uhr von Fayence
Betriebsrat1846,
noch einfacher?
Im Fall "1" wird ein RÜCKTRITTS-BESCHLUSS gefasst, der für den gesamten BR gültig ist.
Im Fall "2" werden lediglich Rücktrittserklärungen seitens einzelner BR-Mitglieder abgegeben. Ersatzmitglieder rücken nach, der BR behält seine gesetzlich vorgegebene Mitgliederzahl.
Im Fall "3" werden ebenfalls nur Rücktrittserklärungen einzelner BR-Mitglieder abgegeben, es können aber nicht genügend Ersatzmitglieder nachrücken, die gesetzlich vorgegebene Mitgliederzahl wird daher unterschritten und es müssen Neuwahlen eingeleitet werden.
Jetzt klar?
Erstellt am 24.07.2006 um 15:55 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Fayence hier ist eine kleine Ungereimtheit! Ich habe heute in dem BetrVG mit Wahlordnung im Handkommentar (Jawohl wir haben jetzt Literatur zur Verfügung - seit Heute!!!!) gelesen, dass die Grösse des BR lediglich auf eine ungerade Zahl festgelegt ist, da heißt es, dass die Grösse letztendlich entschieden wird, wieviele KollegInnen sich trauen zur Wahl zu kandidieren.
Verhält es sich im Falle des persönlichen Rücktritts von BR-Mitgliedern anders?
Freu mich übrigens mal wieder hier sein zu können!
|-)
Benno
Erstellt am 24.07.2006 um 16:01 Uhr von Fayence
Benno_BRB,
auch wenn ich mich freu, mal wieder etwas von Dir zu hören. Für Deinen Einwand hast Du aber jetzt aber ein paar leichte Schläge auf den Hinterkopf verdient!
Bitte nochmal lesen und vor allem nachdenken...
Erstellt am 24.07.2006 um 16:07 Uhr von Benno_BRB
Nee Nee die Frage war ehrlich gemeint! Wenn der BR den Rücktritt beschliesst ist die Sachlage absolut klar!
Wenn einzelne BR-Mitglieder ausscheiden und keine Ersatzkandidaten mehr zur Verfügung stehen, dann müsste doch der BR "verkleinert" werden oder sind dann Neuwahlen nötig, weil die Grösse des zu wählenden BR eine andere Sachlage ist als ein bestehendes, schrumpfendes Gremium.?
Darum gehts mir hier und dies geht aus dem Buch nicht (oder noch nicht - werds ja weiterlesen!) hervor!
Und son Klapps hilft ja auch beim Denken! Obwohl bei der Hitze ....
Benno
Erstellt am 24.07.2006 um 16:11 Uhr von Betriebsrat1846
Hallo Fayence
Ich Danke dir jetzt habe ich es verstanden.
Noch mal 1000 Dank.
Erstellt am 24.07.2006 um 16:16 Uhr von Lotte
Benno, Mensch schön, dass Du wieder da bist! ;-)
BetrVg § 13 (2) 2. ist ziemlich eindeutig. Du kannst im Fitting aber auch noch RN 33/34 dazu lesen
Erstellt am 24.07.2006 um 16:37 Uhr von Fayence
Benno_BRB,
sobald der BR die gesetzlich vorschriebene Grösse dauerhaft unterschreitet, müssen Neuwahlen eingeleitet werden. Da ist es völlig wurscht, ob der BR die Geschäfte bis zur Neuwahl mit einer graden oder ungraden Zahl Mitgliederzahl weiter führt.
Frage beantwortet?
P.S. Habt Ihr wenigstens einen ordentlichen Kommentar kaufen lassen?
Erstellt am 25.07.2006 um 11:10 Uhr von Benno_BRB
Hi Lotte - Danke sehr, dito!
Hallo Fayence!
Danke für die Erklärung.
Ich weiss, ich bin nicht immer leicht zu verstehen und zu ertragen, aber mit Eurem Verständnis hier helfen wir uns gegenseitig. Ich mit nachreichenden Erklärungen und Ihr - besonders Du! - mit ausreichend Großmut. Danke sehr dafür!!!!!
Also Frage beantwortet - prima!
"Habt Ihr wenigstens einen ordentlichen Kommentar kaufen lassen?"
Ich hab gestern vier Bücher aus der Buchhandlung holen dürfen! Hab fast zwei Monate "genervt"!!!!
Der Fitting ist (juhuu!) dabei und immer noch zugeschweisst. Den mach ich aber gleich auf. Muss ja mal schauen, was in den RN 33/34 dazu steht. Auch wenn ich denke, dass die Quintessenz in diesen obigen Zeilen von Euch steht!
Prima und danke nochmals! Bin jetzt wieder im Netz. Übersteht die Hitze gut und haltet die Ohren steiff!
Benno