Erstellt am 02.05.2006 um 18:22 Uhr von Kölner
Er beruft sich sicherlich auf § 107a StGB...
:-))
Erstellt am 02.05.2006 um 18:45 Uhr von Fayence
juchuuuuu2000,
Euer WV hat zumindest erkannt, daß es drei Wahlverfahren gibt - normales, vereinfachtes einstufiges, vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren- .
Aber alle Wahlverfahren haben eines gemeinsam: Im Wahlausschreiben müssen Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Stimmauszählung benannt werden.
Der Verstoss Eures WV gegen die Wahlordnung ist derart gravierend, dass im Fall einer Wahlanfechtung selbst die "Gefahr" der Nichtigkeit Eurer Wahl gegeben ist.
Euer WV hat Riesenbockmist gebaut!!!
Erstellt am 02.05.2006 um 21:23 Uhr von Gitte
äußerst interessant.
Was hier in manchen Betrieben abgeht, grenzt ja schon an Wähler-Missachtung pur.
Außerdem kann man meinen,die Wahlordung wäre reine Auslegungssache,
und das Gremium mancher Wahlvorstände mutiert zum Legastenikertreffen.
Gitte
Erstellt am 02.05.2006 um 21:29 Uhr von Fayence
Gitte,
sorry, den kann ich mir jetzt nicht verkneifen.
"Legastenikertreffen" oder besser "Legasthenikertreffen"?