Erstellt am 25.04.2006 um 20:02 Uhr von Mona-Lisa
Hallo viktorio,
die Wahl ist trotzdem in Ordnung! Laut Gesetz müssen es die ersten beiden Bewerber sein. Alle aufzuführen ist keine Fehler!
Mehr Information ist in so einem Fall nicht schädlich!
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 25.04.2006 um 22:38 Uhr von quasselstrippe
Ist diese Antwort korrekt? Ist das sicher? Ich frage, weil uns von Gewerkschaftsseite und auch von der anderen Liste erzählt wurde, dass nur die ersten beiden auf den Stimmzettel kommen. Wir haben dann extra noch die Reihenfolge geändert, damit da dann nicht zwei Männer, sondern ein Mann und eine Frau stehen. Heute hatten wir Betriebsversammlung und da wurde uns das auch nochmal so erklärt
Erstellt am 25.04.2006 um 22:59 Uhr von Ramses II
Mona-Lisas Antwort ist wieder einmal ohne Rücksprache mit dem BetrVG und der WO erfolgt.
Es müssen und dürfen nur jeweils die ersten beiden Kandidaten aufgeführt werden.
Ob eine Wahlanfechtung deshalb erfolgreich sein könnte kann hier niemand beurteilen ohne die Stimmzettel gesehen zu haben und das Wahlergebnis zu kennen.
Erstellt am 26.04.2006 um 06:07 Uhr von Mona-Lisa
@quasselstrippe,
meine Antwort ist schon richtig, nur hättet ihr nicht die Reihenfolge ändern dürfen, das geht natürlich nicht. Die Kandidaten müssen, ob die ersten zwei, oder alle, in der Originalreihenfolge aufgelistet sein!
Mehr Information ist nicht schädlich!
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 26.04.2006 um 11:34 Uhr von quasselstrippe
Natürlich haben wir die Reihenfolge nicht erst nach offizieller Bekanntgabe geändert, sondern sie dann bei der Abstimmung anders festgelegt, als wir es voher überlegt hatten.
Erstellt am 26.04.2006 um 16:59 Uhr von viktorio
laut Wo sind nur die ersten beiden Bewerber aufzulisten, dies kann unter umständen Einfluß haben auf das Wahlergebnis haben. Denn sollte ein Mitbewerber auf einer Liste zB. an Position 3 stehen, könnte die Liste je nach Beliebtheit dieses Mitarbeiters mehr oder weniger Stimmen bekommen.
Erstellt am 26.04.2006 um 18:23 Uhr von Mona-Lisa
@viktorio,
Im § 11 (2) der WO steht, .......unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber...
Ich sehe hier nirgends, dass ein Auflisten aller Bewerber verboten ist. Und warum sollte ein Bewerber der in deinem Beispiel an Position 3 steht, deswegen gewählt/nicht gewählt werden?
"Einfluss auf das Wahlergebnis....." ist nun wirklich kein Argument.
Auf einer Vorschlagsliste sind immer Bewerber, die mehr oder weniger beliebt sind.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 26.04.2006 um 21:22 Uhr von Ramses II
viktorios Beispiel geht tatsächlich etwas in die falsche Richtung.
Allerdings steht im § 11 (2) kein "mindestens"...
Ein echter Angechtungsgrund liesse sich z.B. dadurch herleiten dass durch die Auflistung aller Kandidaten unterschiedlich große Listen auf dem Wahlzettel erscheinen, diese also optisch unterschiedlich hervorgehoben werden.
Erstellt am 26.04.2006 um 21:43 Uhr von Mona-Lisa
Erstellt am 27.04.2006 um 00:17 Uhr von viktorio
@all
wie oben schon angeführt, wenn die Listen unterschiedliche Anzahlen von Kandidaten aufweisen ist es wahrscheinlicher, daß die Liste mit den meisten Bewerbern die meisten Stimmen bekommt. Somit wäre dies eine Verletzung der Wahlvorschriften.
"Darüber hinaus muss als weitere Voraussetzung für die Anfechtung der Betriebsratswahl hinzukommen, dass der Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Dies ist der Fall, wenn ein anderer Ausgang der Wahl nicht ganz unwahrscheinlich ist. In der Regel ist die Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften ein Indiz für die Beeinflussung des Wahlergebnisses." ( Quelle : Lexisoft online- Betriebsratspraxis)
Also ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingehalten und eine Liste im Vorteil.
Viktorio