Hallo Ihr Fleißigen!
1.Nach §5 WO(1) ... werden die Zahlen der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens in Betrieb beschäftigten Frauen und Männer in einer Reihe....
Zur Berechnung dieser Anzahl sind also alle AN (außer ltd. Angestellte) am Tage des Wahlausschreibens heranzuziehen? So können die so ermittelten Frauen und Männer, die ja auch im Wahlausschreiben anzugeben sind, durchaus von der Wählerliste abweichen? ( in der Wählerliste sind ja nur die wahlberechtigten AN enthalten u. es gibt einen zeitlichen Unterschied zwischen Wahltag u. Tag des Wahlausschreibens)?
2. Nach §5 WO(2)... wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind...
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ergibt sich doch nach §9 BetrVG. Demnach ist es erforderlich die Anzahl der in der Regel beschäftigten AN zu ermitteln. (u.a. Berücksichtigung von ev. künftigen AN und ev. Personalreduzierungen die nicht ersetzt werden sollen). So kann es doch einen zahlenmäßigen Unterschied zwischen der Ermittlung der AN nach
§5 WO (1) und §9 BetrVG geben?
3. Bei der Anzahl der zu ermittelnden notwendigen Stützunterschriften die im Wahlausschreiben anzugeben sind, muß doch von der Wählerliste ausgegangen werden (mind. einem Zwanzigstel der wahlber. AN) und nicht von dem am Tag des Wahlausschreibens beschäftigten AN?

Vielen Dank für Eure Antworten!

FASI