Erstellt am 29.03.2006 um 14:30 Uhr von Tom
Nach §22 BetrVG haben Betriebsräte, die geschlossen zurücktreten, die Geschäfte des BRs weiterzuführen, bis ein neuer BR gewählt ist! Bei Euch müßte also der BR vor seinem Amtszeitende in 2002 geschlossen zurückgetreten sein und die Geschäfte bis heute weitergeführt haben.
Das könnte die Erklärung für die Aussage des GBR sein.
ABER:
Meiner Meinung nach ist es rechtsmißbräuchlich, sich 4 Jahre auf den §22 zu berufen! Denn der BR hat die Pflicht, einen WV zu bestimmen, der die Neuwahlen einleitet!!! Wenn der BR es nicht macht, hätte der GBR intervenieren müssen!
Leider höre ich von so einem Vorgehen zum ersten mal; aber das Ganze hört sich für mich (nach Deinen Angaben) nicht ganz korrekt an! Ich würde mehr Infos zusammentragen (warum ist BR noch im Amt? etc.) und das prüfen lassen!!!
Denn, wenn der BR nicht mehr im Amt war, war Eure Bestellung zum WV schon nichtig - und alles weitere dann auch!!!
Erstellt am 29.03.2006 um 15:42 Uhr von Ramses II
Tom,
das stimmt so nicht. Wenn Betriebsräte zurücktreten (egal ob einzeln oder geschlossen), dann verlieren sie damit ihr Mandat und können die Geschäfte des BR nicht fortführen.
Lediglich wenn der BR seinen Rüktritt BESCHLIESST werden die Geschäfte von den BRM fortgeführt.
Erstellt am 29.03.2006 um 18:29 Uhr von Tom
Ramses II hat Recht! Tauschen wir also zurücktreten gegen beschlossen haben, zurückzutreten... :-)) Danke für den wichtigen Hinweis!
Um wieviele Jahre kann man mit diesem Trick die "Regentschaft" verlängern?