Erstellt am 29.03.2006 um 08:59 Uhr von DocPille
Hallo,
auf jeden Fall in die Wählerliste nachtragen,das ist bis zum Tage der Wahl möglich.
Und wenn er insgesamt die 6Monate Betriebszugehörigkeit hat,dabei zählen Zeiten eines Tochterunternehmens mit,ist er auch wählbar.
Erstellt am 29.03.2006 um 09:36 Uhr von Ramses II
Der Kollege darf AUF GAR KEINEN FALL mehr auf die Wählerliste genommen werden!!!
Die Einspruchsfrist ist abgelaufen, der Kollege hat offensichtlich keinen Einspruch eingelegt. Jetzt darf die Wählerliste nicht mehr willkürlich verändert werden.
Außerdem ist sein Ansinnen doch sowieso PillePalle. Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endet zeitgleich mit der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis. Selbst wenn Ihr ihn jetzt noch als passiv wahlberechtigt auf die Wählerliste setzen dürftet, könnte ihn doch niemand mehr auf einen Wahlvorschlag aufnehmen.
Erstellt am 29.03.2006 um 10:54 Uhr von df7fr
was heisst dürftet? ja oder nein? kalt oder heiß? RamsesII???
Das ist schon wichtig für alle die hier lesen!
Erstellt am 29.03.2006 um 13:01 Uhr von K.Laus
Jetzt bin ich ein bischen verwirrt. Dass der Kollege kein Passives Wahlrecht mehr hat, da die Abgabefrist für Wahlvorschläge bereits abgelaufen ist, verstehe ich. Die Wählerliste ist aber meines Wissens doch eine "lebendige" Liste, die sogar bis zum Wahltag immer wieder bei Veränderungen durch den WV angepasst werden muss.
Erstellt am 29.03.2006 um 16:01 Uhr von Ramses II
§ 4(3) der WO:
"Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf derEinspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden."
Es handelt sich hierbei um keinen Schreibfahler!
Es handelt sich hierbei um keine Offenbare Unrichtigkeit!
Es handelt sich hierbei um keinen rechtzeitig eingelegten Einspruch!
Es handelt sich um keinen Eintritt in den Betrieb!
Es handelt sich um kein Ausscheiden aus dem Betrieb!
Abgesehen davon vermute ich dass dieser Kollege definitiv kein Wahlrecht hat.
Erstellt am 29.03.2006 um 16:56 Uhr von DocPille
Meiner Meinung nach handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit.
Wenn der WV den MA bei erstellen der Wählerliste übersehen hat,und es dann korrigiert,kann das doch kein Fehler sein.
Erstellt am 29.03.2006 um 17:22 Uhr von Ramses II
"Offensichtlich unrichtig"? Anscheinend nicht, sonst würde K.Laus nicht nachfragen ob das richtig ist dass dieser Kollege wahlberechtigt ist...
Eine offensichtliche Unrichtigkeit wäre wenn z.B. ein Verstorbener auf der Wählerliste aufgeführt war.
Tilmann Anuschek schreibt hierzu:
"Die Pflicht, das Wählerverzeichnis jeweils auf dem neuesten Stand zu
halten, kann es aber nicht rechtfertigen, im Wege der Korrektur der bisherigen Bewertung Beschäftigte auf die Liste zu setzten, die bisher nicht
darauf standen, oder Beschäftigte zu streichen, die bisher auf der Liste
aufgeführt waren. Die Bewertungsprobleme sind beim Erstellen des
Wählerverzeichnisses zu lösen; der Wahlvorstand kann nicht ohne einen
rechtzeitigen Einspruch von sich aus die Liste wegen einer geänderten
Bewertung abändern;(113) ohne Einspruch darf das Wählerverzeichnis nur
in Hinblick auf neu eingetretene Veränderungen fortgeschrieben werden.
– Sollte der Wahlvorstand tatsächlich zu der Einsicht gelangen, dass
das von ihm beschlossene Wählerverzeichnis in Bezug auf die vorhandene
Belegschaft falsch ist, soll er nach BAG die Wahl abbrechen und
eine neue Wahl durch ein erneutes Wahlausschreiben in Gang bringen.
(113) BAG 27.01.1993 – 7 ABR 37/92 – BAGE 72, 161 = AP Nr. 29 zu § 76 BetrVG 1952 = NZA 1993, 949 =
DB 1993, 2030 = SAE 1995, 269."