Erstellt am 29.03.2006 um 06:39 Uhr von Werner
Hallo etschi,
die erste Frage kann man klar mit einem "nein die ist nicht zulässig"
Die zweite Frage kann man klar mit einem "ja das ist zulässig"
beantworten.
Erstellt am 29.03.2006 um 07:45 Uhr von Angi1
Hallo etschi,
im Fitting steht zu § 14 BetrVG
"Der Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben. Eine ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Änderung des Wahlvorschlags macht diesen ungültig."
Das heißt also, wenn keiner der Unterzeichner der Liste sich beschwert und alle gewußt haben, dass die Person noch auf die Liste kommt ist diese in Ordnung.
Selbst bei schriftlicher Beschwerde beim WV müßte dieser in diesem Falle nur überprüfen, ob jeder der Unterzeichner die Liste so anerkennt.
Aber auch dein zweiter Versuch wäre in Ordnung.
Wie gesagt, wichtig ist dass alle Unterzeichner die Liste so kennen wie sie beim Wahlvorstand eingereicht wird.
MfG
Angi1
Erstellt am 29.03.2006 um 08:58 Uhr von rainerzwo
Ich stimme im Grunde Angi1 zu: Die Liste ist zulässig - solange alle Unterstützer sagen, dass sie damit einverstanden sind. - das passt möglicherweise nicht zusammen mit "es hat sich jemand beschwert", wenn dieser jemand Stützunterzeichner war.
allerdings:
a)>Kann es sein, dass deswegen unsere Liste abgelehnt wurde?
Es ist Aufgabe des WV den Ablehnungsgrund mitzuteilen.
b) die 2. Version: Sammeln der Stützunterschriften auf Kandidatenliste und paralleles Einholen der Unterschriftsbestätigung der Kandidaten ist die übliche Vorgehensweise. Daher würde ich als WV Euren Vorgang schon genauer untersuchen.,
Erstellt am 29.03.2006 um 17:10 Uhr von df7fr
Na zu ANGI1 : Die Gültigkeit der Liste so zu beurteilen ist gewagt. Was macht man wenn der Betrieb sich über hunderte von Kilometern mit Mitarbeitern, die zu unterschiedlichsten Zeiten ihre Arbeit beginnen und beenden? Da soll ich dann als WV hinterher sein? Ganz sicher nicht.
Das Gesetz ist den Listenvertretern genauso bekannt, wie dem WV.
Punktum.
Man stelle sich vor, dieser Listenvertreter soll später als BRV arbeiten. Scheitert aber schon bei dieser "Kleinigkeit" an den "Regeln" ? Er sitzt nachher auf einem Schleudersitz.
Erstellt am 29.03.2006 um 17:18 Uhr von Norden
Also, wenn sich jemand beim WV beschwert hat, dann muss der WV dem nachgehen. Und: nachgetragener Kandidat = ungültig, selbst wenn es die Stützer gewusst haben. Da stimme ich df7fr vollkommen zu, die Listenführer sollen dem WV nicht mehr Arbeit als nötig machen.
Wenn davon auszugehen ist, dass bei einer Neuanfertigung die exakt gleiche Liste herauskommt, dann könnte der WV die Liste anerkennen. Aber da es schon eine Beschwerde gab, wird er sich hüten. Zumal: Was passiert, wenn plötzlich eine zweite Liste ins Spiel kommt.
Erstellt am 29.03.2006 um 17:23 Uhr von Norden
@ angi1
Du schreibst: Das heißt also, wenn keiner der Unterzeichner der Liste sich beschwert und alle gewußt haben, dass die Person noch auf die Liste kommt ist diese in Ordnung.
Es geht nicht darum, wer sich beschwert. Bei einer Wahlanfechtung kommt auch der AG ins Spiel. Aber auch jeder andere kann sagen: Erst Kandidaten, dann Stützer - so ist es nunmal vorgesehen. Wenn diese Reihenfolge nicht eingehalten wurde, dann nützt auch die Akzeptanz der Unterzeichner nichts.
Du schreibst: Selbst bei schriftlicher Beschwerde beim WV müßte dieser in diesem Falle nur überprüfen, ob jeder der Unterzeichner die Liste so anerkennt.
Vollkommener Quatsch! Stelle DIr vor, es gib 50, 100 Stützer - soll der Wahlvorstand alle abklappern. Nein: Der Listenführer hat eine korrekte Liste abzuliefern. Die Liste soll nach "außen" korrekt sein, ob es dann gelaufen ist, muss der WV nicht kontrollieren. Es sei denn: Es gibt eine BEschwerde!
Erstellt am 30.03.2006 um 07:10 Uhr von Angi1
Guten Morgen,
es erschreckt mich was ich hier so lesen muß.
Kann mir bitte jemand sagen, wo in § 8 WO "Ungültige Vorschlagslisten"
eure Bedenken laut WV überprüft werden können, sollen oder gar müssen?
Wo steht, dass sich irgendjemand über die von etschi geschilderte Situation beschweren kann. Das geht ja gar nicht wie ihr selbst so schön ausführt, da der WV dies nicht nachprüfen kann.
Meine Aussage sollte nur Bedenken bei etschi ausräumen.
Die Vorschlagsliste ist ein Vorschlag aller Unterzeichner der Liste und bis zur Abgabe beim WV kann, wenn alle informiert sind (und mehr hab ich nie behauptet) die Liste ergänzt oder verändert werden.
Der WV kann und muß nur § 8 WO überprüfen.
Davon ist Abs 1 "unheilbar" und Abs. 2 innerhalb 3 Tagen zu beseitigen.