Erstellt am 27.03.2006 um 12:20 Uhr von Leo
Hi Skyper,
wird der Mitarbeiter in den BR gewählt, hat er einen besonderen Kündigungschutz für 5 Jahre!
gruss,
leo
Erstellt am 27.03.2006 um 12:31 Uhr von Mona-Lisa
@Leo,
deine Auskunft stimmt so nicht.
Skyper, allein mit der Kandidatur hat der Mitarbeiter einen Kündigungsschutz von einem halben Jahr.
Sollte er im April trotzdem eine Kündigung vorgelegt bekommen, muss er Kündigungsschutzklage einreichen. (3-Wochen Frist)
Das Arbeitsgericht entscheidet dann, ob die Klage abgewiesen wird oder nicht. Geht seine Schutzklage beim Gericht durch, und er wird zum Betriebsrat gewählt, bleibt er in der Firma, und ist amtierender BR. Ansonsten verlässt er trotzdem den Betrieb.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 27.03.2006 um 17:18 Uhr von Leo
Hi Mona-Lisa,
du hast recht, hab das mit der Kündigungsschutzklage vergessen zu schreiben.
Die Klagen gehe, aber sehr oft durch!
gruss,
leo
Erstellt am 28.03.2006 um 11:15 Uhr von Angi1
Hallo Skyper,
der MA hat mit Aufstellung zur Wahl (dh. eintragen auf eine Liste )einen Kündigungsschutz nach § 15 Abs.3. KSchG.
Danach, falls er nicht gewählt wird 1/2 Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses, sollte er gewählt werden ist er unkündbar nach § 15 Abs 1 KSchG.
Da der BR vor jeder Kündigung zu hören ist, muß dieser mit oben genannter Begründung der Kündigung widersprechen.
MfG
Angi1