Erstellt am 20.03.2006 um 14:13 Uhr von Pit47
Hallo ED,
er ist laut § 5 Abs. 2 Nr. 5 kein Arbeitnehmer und darf deshalb nicht wählen oder gewählt werden.
Erstellt am 20.03.2006 um 18:08 Uhr von norbert
Der zitierte § 5(2)nr.5 trifft hier nicht zu. Der Sohn eines GF ist genauso Mitarbeiter wie jeder andere Mitarbeiter und darf also sein aktives und passives Waklrecht wahrnehemn. Der GF ist Organvetreter und nicht Inhaber.
Erstellt am 25.03.2006 um 22:41 Uhr von Tom
Der Sohn des GF fällt sehrwohl unter § 5(2) Nr.5. Der GF muss nicht de Inhaber sein, vergleichend siehe auch § 5(2) Nr.2, soweit der Gf durch Gesellschaftervertrag ect. als Gf eingesetzt ist, gilt er als Arbeitgeber. Soweit greift beim Sohn Nr.5 wenn selbiger mit dem GF in häuslicher gemeinschaft lebt.
MfG- Tom