Erstellt am 10.03.2006 um 07:52 Uhr von pit47
Hallo Blackraven,
wenn auf dem Wahlvorschlag nur dein Name steht, brauchst Du 3 Stützunterschriften von anderen Kollegen.
Wenn aber mehrere Personen auf den Wahlvorschlag stehen, zählt deine Unterschrift auch als Stützunterschrift mit.
Erstellt am 10.03.2006 um 07:57 Uhr von Ramses II
pit47,
wie kommst Du darauf?
Erstellt am 10.03.2006 um 08:13 Uhr von Tom
Lt. DGB-Wahlleitfaden, gilt die Unterschrift, mit der Du Deine eigene Kandidatur bestätigst, auch als Stützunterschrift für Deine eigene Bewerbung! Dies muß innerhalb des Vorschlags eindeutig erkennbar sein; es muß also klar erkennbar sein, daß Du beides willst!
Erstellt am 10.03.2006 um 08:25 Uhr von pit47
Hallo Ramses II,
im Kommentar von Däubler zum § 6 WO 2001 Rn 30 ist dies beschrieben.
Dort steht u.a. :
"Unabhängig von der Unterschrift, mit der die Bereitschaft zur Kandidatur erklärt wird, kann ein Wahlbewerber auch bei den Stützunterschriften mitunterzeichnen (LAG Hamm 5. 1. 79 – 3 TaBV 116/78, das sogar davon ausgeht, die mit der Unterschrift erklärte Bereitschaft zur Kandidatur beinhalte auch die Erklärung, diesen Vorschlag zu unterstützen, so daß die sich auf die Bereitschaft zur Kandidatur beziehende Unterschrift des Bewerbers bei der Ermittlung der Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stützunterschriften mitzuzählen sei)."
Es kann auch so ausgelegt werden, daß auf einen Wahlvorschlag mit einer Person, auch der vorgeschlagende Kandidat die Stützunterschrift leisten kann.
Erstellt am 10.03.2006 um 08:43 Uhr von Ramses II
Pit47,
der Widerspruch zwischen Deiner Antwort von 7:52 und der von 8:25 ist Dir aufgefallen?
Erstellt am 10.03.2006 um 08:56 Uhr von pit47
Hallo Ramses II,
ja, ist mir aufgefallen. Aber nach meinem Rechtsverständnis kann ich mich selber nicht ünterstützen, sondern nur andere Personen, die auf dem Wahlvorschlag stehen.
Erstellt am 10.03.2006 um 09:07 Uhr von Pit
Rechtsverständnis ist oft nicht Richtig. Es gilt das Recht, Gesetz,Wahlordnung usw.
Habe ich als BRV ( 22 Jahre lang ) gelernt.
Erstellt am 10.03.2006 um 11:50 Uhr von pro reo
Hallo ihr alle,
sehr interessant eure Ausführungen.
Wie verhält es sich aber, wenn ein vorgeschlagener Kandidat?-Kollege? ,der vor dem Aushang des Wahlausschreibens außerordentlich gekündigt wurde?
Kann der sich selbst und evtl. andere durch Unterschrift stützen?
Die Kündigung wird selbstverständlich angefochten.
Erstellt am 10.03.2006 um 12:02 Uhr von Ramses II
Steht der Kollege auf der Wählerliste?
Erstellt am 10.03.2006 um 21:25 Uhr von Fayence
"Wir benötigen um kandidieren zu können, 3 Stützunterschriften."
Seit wann benötigt man 3 Stützunterschriften um kandidieren zu können????
Mir ist nur bekannt, dass Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag abgegeben werden müssen.
@Blackraven
Willst Du alleine auf einer eigenen Liste kandidieren? Vermute mal eher nicht.
Nach welchem Wahlverfahren wählt Ihr überhaupt? Wie viele wahlberechtigte AN hat Euer Betrieb?
Erstellt am 11.03.2006 um 00:27 Uhr von pro
@ramsesII
Es liegt noch keine Wählerliste aus.
Erstellt am 11.03.2006 um 08:35 Uhr von Ramses II
Dann solltet Ihr abwarten ob dieser Kollege als wahlberechtigt auf der Wählerliste geführt wird. Die Chancen sind groß dass er es nicht ist.