hallo,
Fayence, die vorgehensweise wäre vielleicht korrekt wenn sofort eine bekanntmachung (nächster arbeitstag) erfolgte.
das scheint aber nicht der fall zu sein? kann mich auch täuschen.
kommentar zu §9 WO:
Stellt der WV nach Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 WO fest, daß keine oder keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden ist, hat er eine Nachfrist zu setzen.
2 Ist vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 WO genannten Frist lediglich ein Wahlvorschlag eingegangen, der nach § 8 Abs. 2 WO heilbare Mängel enthält, ist vor der Setzung einer Nachfrist abzuwarten, ob die Mängel geheilt werden (FKHE, Rn. 1; GK-Kreutz, Rn. 1; Richardi, Rn. 1). Wird die Nachfrist erforderlich, hat die Bekanntmachung sofort, also am nächsten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist bzw. im Falle der rechtzeitigen Einreichung einer mit heilbaren Mängeln behafteten Vorschlagsliste nach ergebnislosem Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel, zu erfolgen. Die Nachfrist beträgt eine Woche und beginnt mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem die Bekanntmachung über die Nachfrist erfolgt (§ 187 Abs. 1 BGB ; vgl. auch Glaubrecht/Halberstadt/Zander, Gruppe 1, S. 647). Ergeht also z. B. die Bekanntmachung an einem Mittwoch, läuft sie mit Ablauf des Mittwochs der folgenden Woche ab, es sei denn, dieser Mittwoch ist ein in dem Bundesland, in dem der Betrieb liegt, gesetzlich anerkannter Feiertag (§ 193 BGB ). Ist im Wahlausschreiben für den letzten Tag der Einreichung ein Uhrzeitpunkt angegeben, ist dieser Hinweis auch in der Bekanntmachung über die Nachfrist vorzunehmen. Der Wahltag selbst ändert sich durch das Gewähren der Nachfrist nicht.
demnach müßte die liste mit den 8 kandidaten vorher als ungültig erklärt sein (unheilbare mängel)?
mfg