Erstellt am 07.03.2006 um 13:43 Uhr von Günter
Grundsätzlich nimmt der Wahlvorstand die Stimmenauszählung vor und kann sich hierbei mit Wahlhelfern bedienen. Die Stimmenauszählung muß öffentlich sein, sodaß du auch daran teilnehmen kannst.
Erstellt am 07.03.2006 um 13:48 Uhr von DocPille
§16 BetrVG der Wahlvorstand muss aus mindestens 3 wahlberechtigten MA
bestehen
§ 7 Wahlberechtigt sind alle AN die das 18 Lebensjahr vollendet haben
wenn diese dann noch länger als ein halbes jahr dem Betrieb zugehören,sind diese auch wählbar.§8
Das gilt dann auch für den Wahlvorstand,er kann sich aufstellen und wählen lassen