Erstellt am 02.03.2006 um 09:29 Uhr von ice62
Die 10 Wochenfrist hängt damit zusammen, dass bei Berücksichtigung aller Fristen von der Bestellung bis zu Wahltag genau 10 Wochen benötigt werden.
Die Frage nach der Über- oder Unterschreitung stelllt sich im Grunde nicht, wichtig ist alleine der Wahltag an dem gewählt werden soll. Wahltag minus 10 Wochen = Bestellung des Wahlvorstandes.
Alles zur Amtszeit in §21 BetrVG.
Alles zur Bestellung in § 16 BetrVG
Gruße Ice
Erstellt am 02.03.2006 um 09:42 Uhr von Bernd
Die Wahl selber kann auch innerhalb von 6 Wochen "durchgezogen" werden. Insofern ist eine Unterschreitung der Frist um bis zu vier Wochen noch kein so arges Problem.
Eine Überschreitung der Frist ist auch völlig unschädlich ("SPÄTESTENS 10 Wochen ...")
Eine Unterschreitung ist zwar im Grunde genommen ein Pflichtversäumnis, wenn aber der WV erst einmal bestellt ist, gibt es auch kein Rechtschutzbedürfnis mehr, so dass keine Sanktionen erfolgen werden.