Erstellt am 01.03.2006 um 22:08 Uhr von Heini
Nachfrist setzen.
BetrVG § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die
Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu
legen.
Erstellt am 01.03.2006 um 23:48 Uhr von w-j-l
Genauer gesagt ist es in diesem Falle nicht die direkte, sondern die sinngemäße Anwendung des §11.
Dazu mußt Du im Kommentar nachlesen.
Gruesse
w-j-l