Erstellt am 28.02.2006 um 11:41 Uhr von Täve
Was auch immer ein 613a ist, es ist auf jeden Fall eine Unsitte immer mehr Abkürzungen zu verwenden. Insider mögen sie ja verstehen, aber doch nicht jeder von uns.
Erstellt am 28.02.2006 um 11:53 Uhr von Bernd
BGB § 613a (Betriebsübergang) sollte bei Leuten die sich mit Arbeitsrecht beschäftigen ein Begriff sein.
Wenn die Amtszueit des bR am 06.03. endet, dann gibt es am 01,04.06 keinen BR mehr der das Übergangsmandat wahrnehmen kann.
Erstellt am 28.02.2006 um 12:10 Uhr von ichweißwas
Hallo Renault16vfan,
Laut § 13 BetrVG Abs 2 Punkt 6 ist ein Betriebsrat außerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu wählen wenn
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
Laut Fitting 17. Auflage heißt es:
Dagegen ist eine verspätete BRWahl (etwa erst im Juni des Wahljahres) zulässig, da die Amtszeit des bisherigen Betriebsrates spätestens mit Ablauf des 31.Mai des Wahljahres abgelaufen ist und deshalb der Fall des Abs. 2 Nr. 6 vorliegt.
Vielleicht hilft Dir das.
MfG
Ichweißwas
Erstellt am 01.03.2006 um 08:29 Uhr von Fayence
Hallo renault16vfan,
die Wahl kann nicht herausgezögert werden. In Betracht käme:
BetrVG §13
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um
fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
Gruß
Fayence
Nachtrag: Verstehe Deine Aussage nicht, dass die Amtszeit Eures BR am 6.3.06 enden würde. Dann müsste bei Euch doch schon längst gewählt sein?