Erstellt am 25.02.2006 um 13:24 Uhr von w-j-l
Hallo CHR,
wenn die in Mutterschaft befindlichen ANinnen, für den WV erkennbar, zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, dann muss der WV ihnen die Wahlunterlagen ohne Antrag "von Amts wegen" zusenden. (§24, Abs.2)
Die Wahlberechtigen können die Unterlagen bis zum Tag der Wahl anfordern. Allerdings können sie sich dann nicht beschweren (die Wahl anfechten) wenn ihre Stimme nicht mehr rechtzeitig beim WV eingeht.
Anderes gilt nur beim vereinfachten Verfahren, wo die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe bereit 3 Tage vor der Wahlversammlung (Tag der Wahl) beantragt werden muss.
Gruesse
w-j-l