Erstellt am 15.02.2006 um 13:18 Uhr von NoLi
Ja die Ursprungsliste bleibt gültig.
Wobei zu bemerken ist, dass auf einer einmal eingereichten Liste eine (einfache) Streichung von Bewerbern nicht möglich ist. (Fitting WO §6 Rdnr. 19).
Eine "Veränderung" der Liste ist nur über den §6 Abs. 7 BetrVG (Doppelkandidatur) möglich.
Das heisst, in eurem Fall ist eventuell der zweite Schritt vor dem ersten gemacht worden.
Zuerst hätten die betreffenden Bewerber neue Listen einreichen müssen.
Danach hätte der WV eine Doppelkandidatur feststellen müssen und den entspr. Bewerbern eine Frist von 3 Tagen setzen müssen, in der zu erklären gewesen wäre welche Bewerbung aufrecht erhalten wird.
Dann, und nur dann, kann der WV den Bewerber von der nicht ausgewählten Liste streichen, wobei die Gültigkeit dieser Liste davon nicht beeinträchtigt wird.
gruss
NoLi