Erstellt am 11.02.2006 um 20:43 Uhr von Heini
Dich schützt der besondere Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers.
Ab dem Zeitpunkt, an dem du als Kandidat auf der Vorschlagsliste stehst geniest du den besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 Kündigungsschutzgesetz. Dabei ist es unerheblich ob die Wahl vom Wahlvorstand schon eingeleitet oder die Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht wurde.
Der Kündigungsschutz beträgt ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses gezählt 6 Monate.
Keiner kann dich von einer erstellten Liste streichen, egal ob Arbeitgeber, andere Kandidaten von der Liste oder der Wahlvorstand.
Würde dir empfehlen, sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen damit dieser Kündigungsschutzklage erhebt und über das ArbG sofortige Maßnahmen erwirkt, dass du an der Wahl teilnehmen kannst.
§ 15 Kündigungsschutzgesetz
Abs.3
Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.