Erstellt am 07.02.2006 um 22:05 Uhr von otto
Guten Abend Locke,
eine spezielle gesetzliche Vorschrift zu diesem Problem kenne ich nicht. Von der Logik des Wahlrechts würde ich sagen: Nein!
Der Unterstützer eines Wahlvorschlags soll wissen, welche Kandidaten/innen er unterstützt. Deshalb muss der Wahlvorschlag komplett sein, bevor man Stützunterschriften sammeln darf. Nachträgliche Änderungen in der Kandidatenliste sind unzulässig. Das ist gängige Rechtsprechung.
Eine Sicherheit, dass ein Kandidat, eine Kandidatin mit der Kandidatur einverstanden ist, habe ich als Unterstützer nur, wenn es dazu eine schriftliche Erklärung (Zustimmung) gibt.
Die Frage bleibt natürlich, wie weit man hier den Formalismus treiben will.
Gruß otto