Erstellt am 08.02.2006 um 17:28 Uhr von Norden
Meine Halbwissen-Meinung: Die Wahl findet erst einmal statt, da der Wahlvorstand die andere Liste zugelassen hat.
Die Aufgabe des Wahlvorstandes ist es, die BR-Wahl durchzuführen.
Die dann durchgeführte Wahl kann angefochten werden. Vielleicht sollte das dann auch der Wahlvorstand tun, da ihm der oben angeführte Betrug ja bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen ist.
Ist die Vorschlagsliste noch nicht zugelassen, dann kann der Wahlvorstand den Listenführer sicherlich über den Mangel aufmerksam machen. Dann soll der eben noch eine Liste zusammenstellen lassen.
Erstellt am 08.02.2006 um 18:34 Uhr von Marco
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 BetrVG bestehen für den Wahlvorschlag der Arbeitnehmer keine besonderen Anforderungen in Bezug auf die äußere Beschaffenheit der Urkunde. Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten es nicht, einen aus mehreren Blättern bestehenden Wahlvorschlag nur dann als einheitliche Urkunde anzusehen, wenn die Blätter körperlich fest miteinander verbunden sind. Die Bewerberliste und die Stützunterschriften müssen eine einheitliche Urkunde bilden, damit sichergestellt ist, dass sich die Unterschriften auf diesen Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung beziehen. Eine körperlich feste Verbindung von Bewerber- und Unterschriftenliste ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, deren Zusammengehörigkeit kenntlich zu machen. Die Einheitlichkeit kann, ebenso wie bei Vertragsurkunden, auch aus anderen Umständen geschlossen werden, zB aus der Angabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern der Vorschlagsliste. Es ist auch nicht zum Schutz vor Manipulationen gerechtfertigt, besondere, über die gesetzliche Regelung des § 126 BGB hinausgehende Anforderungen an die Beschaffenheit von Wahlvorschlägen zu stellen. Ein hinreichender Schutz der Wahlberechtigten vor Verfälschungen wird durch die Bekanntmachung der Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 WO erreicht. Dadurch werden etwaige nachträgliche Veränderungen der den Unterzeichnern zur Unterschrift vorgelegten Bewerberliste bereits vor Beginn der Stimmabgabe offenbart. Zudem gewährleistet auch eine feste Verbindung mehrerer Blätter zu einer einheitlichen Urkunde mittels einer Heftmaschine keinen absoluten Schutz gegen nachträgliche Manipulationen (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 = AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 6, zu II 1 b der Gründe). Eine körperlich feste Verbindung mehrerer Blätter eines Wahlvorschlags trägt auch nicht wesentlich zur Erleichterung der Überprüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand bei. Bei einer derart verbundenen Urkunde ist nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die Blätter zusammengeheftet wurden. Deshalb kann der Wahlvorstand bei der Entgegennahme und Überprüfung eines solchen Wahlvorschlags allein auf Grund der körperlich festen Verbindung von Bewerber- und Unterschriftenliste nicht feststellen, ob und ggf. welche Bewerberliste den Unterzeichnern des Wahlvorschlags bei der Unterschriftsleistung vorlag. Auch bei Einreichung eines aus mehreren zusammengehefteten Blättern bestehenden Wahlvorschlags ist daher nicht auszuschließen, dass ohne Vorlage einer Bewerberliste auf mehreren Blättern Unterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer gesammelt und diese später einschließlich der Bewerberliste zusammengeheftet und dem Wahlvorstand übergeben wurden.
Marco
Erstellt am 08.02.2006 um 20:11 Uhr von Heini
Würde auch Vorschlagen die Wahl vom ArbG überprüfen zulassen. Den Antrag können drei Arbeitnehmer des Betriebes beim ArbG stellen.