Erstellt am 07.02.2006 um 08:48 Uhr von ichweißwas
Hallo Wahlvorstand ratlos
Laut §7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes wahlberechtigt. Also diese beiden nicht mehr. Die Wählerliste muß vom Wahlvorstand bis zum Tag der Wahl immer auf den aktuellen Stand gebracht werden. Alle Veränderungen in der Belegschaft müssen im Wählerverzeichnis nachvollzogen werden. (Austritte; Einstellungen usw.)
Erstellt am 07.02.2006 um 08:54 Uhr von viktor
Das sehe ich nicht so. Die Frage dees gemeinsamen Betriebes ist ausschlaggebend. Ein gemeinsamer Betrieb kann angenommen werden, wenn die Mitarbeiter die gleichen Betzriebseinrichtungen nutzen und mit diesen zusammenarbeiten.
Ich plädiere auf wahlberechtigt.
Erstellt am 07.02.2006 um 09:03 Uhr von Werner
Guten Morgen,
ich sehe das mit dem gemeinsamen Betrieb genau wie Viktor.
Meines Erachtens nach Wahlberechtigung.
Erstellt am 07.02.2006 um 09:18 Uhr von Fayence
Hallo Wahlvorstand ratlos,
Fitting gibt viktor und Werner Recht.
RN 78: Mehrere rechtliche selbständige Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn haben.
RN 90: Tatsächliche Umstände, die für einen einheitlichen gemeinsamen Betrieb sprechen, können sein: Gemeinsame Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, gemeinsame räumliche Unterbringung, personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, gemeinsame Lohnbuchhaltung, Sekretariat, Druckerei, Kantine.