Erstellt am 06.02.2006 um 16:11 Uhr von Fayence
Hallo Aggerpirat,
zunächst einmal hat nicht der "Wahlleiter" postwendend über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Liste zu entscheiden, sondern der Wahlvorstand.
Und dieser besteht im Regelfall aus mind. 3 Personen.
Und die Begründung "die Liste sei nicht gebunden" ist ja nun völliger Unsinn.
Hat er die Liste denn angenommen? Oder hat er diese erst gar nicht angenommen?
Zusatzfragen: Habt Ihr Eurer Liste einen Namen gegeben? Wurde dieser Name auf der Seite mit den Stützunterschriften ev. auch angegeben?
Erstellt am 06.02.2006 um 16:21 Uhr von aggerpirat
Hallo Fayence.
Er hat die Liste zwar angenommen, aber gleich für ungültig erklärt. Unsere Liste hat auch einen Namen. Dieser Name ist auf jeder Seite mit den Stützunterschriften aufgeführt.
Erstellt am 06.02.2006 um 16:43 Uhr von Fayence
Hallo aggerpirat,
zu Deiner Info der entsprechende Auszug aus der Wahlordnung.
Hoffe, Du hast Dir die fristgerechte Einreichung der Liste schriftlich bestätigen lassen. Ebenfalls schriftlich muss die Information über einen Mangel erfolgen, siehe unten. Den Mangel "keine einheitliche Urkunde" kann ich zumindest nicht erkennen. Wann läuft denn Eure Einreichungsfrist ab?
§ 7 Prüfung der Vorschlagslisten
(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Erstellt am 06.02.2006 um 22:37 Uhr von Heini
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 25.5.2005, 7 ABR 39/04
Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen
Leitsätze
1. Nach § 14 Abs 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs 1 Nr 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, zB der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.
2. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.
Die vollständige Begründung kannst du hier nachlesen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2005-5&nr=10603&anz=54&pos=14&Frame=2