Erstellt am 06.02.2006 um 12:24 Uhr von gabi
Ich meine zu wissen das es unbedingt erforderlich ist am Wahltag mind.18 und ein halbes Jahr in der Firma zugehörig ist.
Gruß Gabi
Erstellt am 06.02.2006 um 12:51 Uhr von Hotte
Auszug aus dem BetrVG und der Wahlordnung.
BetrVG § 8 Wählbarkeit
§ 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Eine Vorschlagsliste ist ungültig, wenn auf ihr nicht wählbare Kandidaten aufgeführt sind
WahlOrdnug § 7 Prüfung der Vorschlagslisten
§ 7 Prüfung der Vorschlagslisten
(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Erstellt am 06.02.2006 um 12:52 Uhr von Frank B.
Siehe §8 Abs.1 BetrVG!
Ihr solltet ihr dies mitteilen, dass sie nicht wählbar ist! Die Frage ist noch ob dies ein heilbarer oder unheilbarer Mangel ist!
Erstellt am 06.02.2006 um 13:59 Uhr von viktor
Ihr solltet dem/der Listenführer/in unverzüglich zunächst mündlich den Mangel und die Folgen aufzeigen. Ggf. würde ich eine kleine Nachfrist setzen um den Mangel zu beheben; sprich eine gültige Liste einzureichen.
Erstellt am 07.02.2006 um 11:58 Uhr von Fayence
Hallo kneckes,
die Liste ist unheilbar ungültig, da eine nicht wählbare Kandidatin aufgeführt.
Die Setzung einer Nachfrist kommt daher nicht in Betracht. Es kann nur unverzüglich eine neue Liste eingereicht werden.