Erstellt am 03.02.2006 um 18:15 Uhr von norbert
15 Minuten vor Fristablauf ist zwar knapp aber noch möglich. Das weitere Vorgehen/Prüfen für den Wahlausschuss ist im § 6 ( 3+4) und §§7,8 WO geregelt.
Erstellt am 03.02.2006 um 23:17 Uhr von Ramses II
Ines,
verstehe die Frage nicht!
Es ist doch ein Listenführer benannt! Diesem gegenüber hat der WV die Erklärungen abzugeben!
Erstellt am 04.02.2006 um 13:10 Uhr von Ines
Hallo RamsesII,
im Wahlleitfaden steht
...Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich benannt ist...wird der oder die an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreter...benannt...
Die in der Vorschlagsliste als Listenführer ausdrücklich benannte Person steht zwar auf der Vorschlagsliste (an zweiter Stelle) aber sie ist kein Unterzeichner, weil sie nichts unterzeichnet hat. Die Person hat keine schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Liste gegeben - kann sie trotzdem Listenführer sein? Oder kann der WV das ignorieren oder diese Person durch den ersten, auf der Liste stehenden Unterzeichner als Listenführer ersetzen?
Blick noch nicht durch.*wirrguck*
LG
Ines
Erstellt am 04.02.2006 um 13:44 Uhr von Ramses II
Ines,
da müssen wir das ganze Problem wohl ein wenig zerlegen...
1) Wer ist "die oder der an erster Stelle unterzeichnete"? Wenn Du Dir § 6 der Wahlordnung genau ansiehst, dann steht dort unter (3) "Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist BEIZUFÜGEN." Die Bewerber unterzeichnen die Vorschlagsliste nach dem Willen des Gesetzgebers also gar nicht.
"Unterzeichner" sind also die AN die Stützunterschriften geleistet haben. Eine andere Interpretation ist nach dem § 6 WO gar nicht möglich.
2) Ist aus der Regelung "Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen." abzuleiten dass der Listenvertrete die Liste zwingend unterzeichnet haben muss?
Nein! Das ist weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn der Regelung zwingend abzuleiten. Allerdings dürfte amn den Unterstützern schon ein gehöriges Maß an Ungeschick bescheinigen wenn sie jemanden zum Listenvertreter benennen der sich nicht mit der Liste identifiziert. Das ist aber das Problem der Liste und nicht des Wahlvorstandes.
3) Muß der Listensprecher selber kandidieren?
Nein!
Dem WV ist anzuraten die Erklärungen gegenüber der bezeichneten Person abzugeben und fertig. Die möglichen inetrnen Probleme der Liste muss er nicht lösen.
Wir hatten übrigens mal den Fall einer U-Boot Liste die die Stützunterschriften mehr oder weniger erschlichen hat und keinen Listenvertreter ernannt hatte. Dummerweise hatten sie einen (nicht offensichtlichen) Schreibfehler im Listennamen den sie korrigiert haben wollten. Der WV hat den ersten Unterzeichner angeschrieben und ihm mitgeteilt dass die Zustimmung ALLER Unterzeichner zu dieser Änderung einzuholen sei, Dieser Listenvertreter wollte aber eigentlich gar nichts mehr mit der Liste zu tun haben...
Das war ein Spaß!
Erstellt am 04.02.2006 um 15:20 Uhr von Susi Sorglos
der könig der könige @Ramses II übertrifft sich heute, nehmt ihm die drogen ...
"Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist BEIZUFÜGEN." Die Bewerber unterzeichnen die Vorschlagsliste nach dem Willen des Gesetzgebers also gar nicht. "
nö, nö ein schriftliche zustimmung beifügen ist keine unterschrift leisten sondern ????
ein wiederspruch in sich ! der könig sollte sich sicher auch mal die auf dieser seite angebotenen Wahlvorschlagslisten anschauen!
@ines ignoriere den könig und warte auf sinnige antworten.
Erstellt am 04.02.2006 um 15:23 Uhr von Ramses II
"Susi Sorglos" (warum eigentlich dieser plötzliche Wechsel des Pseudonyms?).
wenn man keine Ahnung hat, dann sollte man eiinfach mal die Klappe halten!
Das "beifügen der Zustimmung" ist tatsächlich kein "unterzeichnen der LISTE"!