Erstellt am 02.02.2006 um 00:17 Uhr von otto
Guten Abend Wilhelm,
für das aktive und passive Wahlrecht bei den BR-Wahlen gibt es nur die §§ 7 und 8 BetrVG. Alles andere ist Rechtsprechung.
Sie schreiben von "entsandten" Arbeitnehmer/innen. Juristisch dürften das "überlassene" Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG sein. Das bedeutet:
- Sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt im Betrieb, in dem sie arbeitsvertraglich angebunden sind.
- Sie sind aktiv, aber nicht passiv wahlberechtigt in dem Betrieb, dem sie "überlassen" wurden.
Gruß otto
Erstellt am 02.02.2006 um 08:35 Uhr von wilhelm
Lieber Otto,
besten Dank für die fundierte Antwort, habe es in diesem Sinne vermutet.
Ich hätte noch eine abschließende Frage:
Wahl nach § 14a Nr. 3 BetrVG, demnach lt. § 36 WO. Ich komme nicht zurecht mit den Termini "Wahlvorschläge", konkret was die Fristen anbelangt. Einerseits wird von einer "angemessenen Frist" hinsichtlich der Wahlvorschläge (wohl ab Veröffentlichung des WA) gesprochen, anderseits ist das Fristende "spätestens 1 Woche vor dem Tag der WahlVerslg." gesetzlich vorgegeben. Geht in vorgesehenem Terminplan folgender Wahlablauf: Bekanntmachung WA und Wählerliste am 07.03., Ende Einspruchsfrist gegen Wählerliste 10.03., Fristende Wahlvorschläge zwei Wochen, d.h. am 21.03.? Hier komme ich nicht recht mit der Vorgage "Fristende spätestens eine Woche vor dem Tag der WahlVerslg.". Die WahlVerslg. ist nämlich für den 10.05. vorgesehen, gilt dann Fristende 02.05. oder 21.03. lt. Wahlausschreiben?
Vielen Dank!
Wilhelm
P.S. Habe bereits das W.A.F. BR-Wahl-Seminar in Inzell gebucht (13./14.02.2006).