Zählen Leiharbeitnehmer mit zur Bestimmung der BR-Größe?
Laut W.A.F. CD Wahlhelfer zur Betriebsratswahl Version 2.01 ist bei der Bestimmung der Größe des BR zu lesen:

"Abzuziehen sind dagegen:
• Aushilfen, die weniger als sechs Monate beschäftigt werden und auch nicht durch neue Aushilfen ersetzt werden sollen
• Leiharbeitnehmer/innen, die weniger als sechs Monate beschäftigt werden und auch nicht durch neue Leiharbeitnehmer/innen ersetzt werden sollen
• Arbeitnehmer/innen in Elternzeit (früher Erziehungsurlaub), wenn für sie eine Vertretung befristet eingestellt wurde
• Im Betrieb vorhandene Arbeitnehmer/innen, deren Ausscheiden in den nächsten Monaten bereits feststeht und die z.B. auf Grund der Personalplanung nicht ersetzt werden sollen.

Danach kann ich Leiharbeitnehmer, die länger als 6 Monate im Betrieb sind und danach durch weitere Leiharbeitnehmer ausgetauscht werden sollen, für die Größe des Betriebsrates mitzählen. Demgegenüber steht das BAG Urteil 7 ABR 53/02, wo alle Leiharbeitnehmer bei der Größe des BR ausgeschlossen sind. Was ist denn jetzt richtig????