Erstellt am 30.01.2006 um 23:47 Uhr von Nachthase
Hallo Norden,
das sind zwei Fragen.
Bei der Größe des BR sind nur die wahlberechtigten AN zu zählen (siehe dazu §7 BetrVG und §5 Betrvg).
Bei der Berechnung des Minderheitengeschlechts zählen wahlberechtigte, sowie nicht wahlberechtigte, also alle AN (§5(1)WO).
Mit frdl. Grüßen
Nachthase
Erstellt am 30.01.2006 um 23:51 Uhr von Norden
Wenn ich schreibe:
Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
Nach den Feststellungen des Wahlvorstandes sind zurzeit (Stichtag: Erlass des Wahlausschreibens) 59 wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Davon sind 38 Frauen und 21 Männer. Der Betriebsrat hat aus 5 Mitgliedern zu bestehen. Auf das Geschlecht in der Minderheit der Männer entfallen 2 Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
Dann ist es korrekt, oder?
Bei der Minderheitenberechnung kommen noch 3 Arbeitnehmer unter 18 Jahren dazu, die aber nichts an den 2 Mindestsiten ändern.
Danke für Deine nächtlichen Tipps!
Erstellt am 31.01.2006 um 00:21 Uhr von Nachthase
Hallo Norden,
das habe ich auch errechnet.
Gruß Nachthase
Erstellt am 31.01.2006 um 20:28 Uhr von derzecher
zur Antwort von Nachthase:
Zitat: "Bei der Größe des BR sind nur die wahlberechtigten AN zu zählen (siehe dazu §7 BetrVG und §5 Betrvg)."
m. E. nach ist es ab 52 wahlberechtigten AN eines Betriebes unerheblich, ob die AN wahlberechtigt sind oder nicht. Sie erhöhen in jedem Fall die für die zur Ermittlung der BR-Sitze maßgebliche Zahl der Regelbelegschaftsstärke.
Deswegen heisst es im §9 BetrVG ab fünf zu wählenden Betriebsratsmitgliedern auch "51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 ARBEITNEHMERN aus 5 Mitgliedern, u.s.w."
Sollte meine Annahme unrichtig sein, bitte ich um zweifelsfreie Berichtigung.
derzecher
Erstellt am 01.02.2006 um 09:36 Uhr von Nachthase
Hallo Zecher,
bei der Beantwortung der Frage, war mir noch nicht bewußt, um wieviele AN es überhaupt geht. In der Tat ist es so, dass §9 BetrVG ab einer Anzahl von 101 nur noch von AN spricht, davor von wahlberechtigten AN.
Danke für den Hinweis
Gruß Nachthase