Hallo,
ein zum 31.06.2006 betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage erhoben.
Sie haben sich aber gütlich geeinigt gegen Zahung einer Abfindung endet das Arbeitsverhältnis zu o. g. Termin.
Meine Frage nun lautet ob der MA erstens Wahlberechtigt ist und
zweitens bei der Ermittlung der MA Anzahl für die Betriebsratswahl mit einzubeziehen ist?

Mit freundlichen Grüßen