Erstellt am 25.01.2006 um 18:34 Uhr von Kölner
Ja...wobei Dein Einschub viel eher das Motiv Deiner Entscheidung sein sollte.
Erstellt am 25.01.2006 um 20:59 Uhr von Drea
Ja hast du , selbst wenn du auf der Npachrückerliste bist hast du ein Jahr wenn ich mich nicht täusch aber ich denk dass allein sollte nicht dein Motiw sein um in den Betriebsra zu gehen . Gruß Drea
Erstellt am 25.01.2006 um 23:16 Uhr von Harry Grischna
Der Kündigungsschutz ist kürzer als ein Jahr.
§ 15 Kündigungsschutzgesetz:
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.