Erstellt am 23.01.2006 um 22:22 Uhr von otto
Hallo Chris,
das ist schon ziemlich starker Tobak von Ihrem Vorgesetzten. Man kann darin durchaus den Straftatbestand "Behinderung bzw. Beeinflussung der BR-Wahl" (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sehen.
Wie sollen Sie sich verhalten? Rechtlich werden Sie vom "Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags" bereits den speziellen Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG haben. Sie sollten sich also möglichst schnell - im Verborgenen - mit anderen zusammentun und gemeinsam einen Wahlvorschlag organisieren und diesem zum frühest möglichen Zeitpunkt beim Wahlvorstand einreichen. Ich kann Sie zu einer Kandidatur nur ermutigen. Unsere Betriebsverfassung kann nur funktionieren, wenn möglichst viele couragierte Arbeitnehmer/innen mitmachen und sich nicht ducken.
Gruß otto
Erstellt am 24.01.2006 um 08:43 Uhr von viktor
Ich stimme Otto voll und ganz zu!!!!
Kandidieren!!
Erstellt am 24.01.2006 um 12:21 Uhr von Grüni
Hallo Chris,ich hatte das gleiche Gespräch vor ca.12
Jahren mit meinem damaligen Chef.Ich kann Otto voll
und ganz zustimmen.Außerdem habe ich es bis heute nicht bereut,mein damaliger Chef ist allerdings schon seit einigen Jahren Geschichte.
Gruß Grüni
Erstellt am 25.01.2006 um 16:31 Uhr von Chris
Vielen Dank für die schnllen Antworten. Ich hatte zwischendurch noch ein Gespräch mit meinem Chef, der nun seine Androhung etwas abstufte. Auf eine interen Versetzung, da er es auf keinen Fall dulden würde dass jemanden aus der Buchhaltung im Betriebsrat tätig ist. Kann bzw. darf er das überhaupt. Vermutlich wird er mir ab sofort das Leben eh schwieriger machen, egal wie ich mich entscheiden werde.