Erstellt am 23.01.2006 um 08:53 Uhr von Frank B.
Es gibt keinen Minderheitenschutz!
Eine eindeutige Antwort gibt der §15 Abs.2 BetrVG, genau, abhängig von der Anzahl der Beschäftigten muss das Geschlecht in der Minderheit vertreten sein.
Dies hat nichts mit Schutz zu tun.
Erstellt am 23.01.2006 um 08:53 Uhr von Fayence
Hallo lyle_inday,
die Antwort in bereits im Wort "Minderheit" enthalten. Sind Männer/Frauen im Betrieb in unterschiedlicher Anzahl beschäftigt, muss der Wahlvorstand nach d´Hondt berechnen, in welchem Verhältnis das Geschlecht der Minderheit im BR vertreten sein muss/sollte.
Wie viele BR-Sitze zu verteilen sind, ergibt sich aus der regelmässigen Anzahl aller Beschäftigten.
Erstellt am 23.01.2006 um 23:37 Uhr von otto
Hallo Frank B.,
was ist denn nach Ihrer Meinung der § 15 Abs. 2 BetrVG anderes als ein klarer Minderheitenschutz? Das "Geschlecht in der Minderheit" bekommt Sitze im BR unabhängig vom Wahlergebnis garantiert. In extremen Fällen führt das zu einer Verfälschung des Wählerwillens, den ich verfassungsrechtlich für höchst bedenklich halte.
Beispiel:
90 Wahlberechtigte, 16 Männer, 74 Frauen, 5-köpfiger BR; den Männern steht als Geschlecht in der Minderheit mindestens ein Sitz zu; Persönlichkeitswahl: 11 Kandidatinnen, 1 Kandidat
Wahlergebnis: Der eine - männliche Kandidat - erhält eine Stimme (seine eigene), die elf Kandidatinnen mehr als eine Stimme; trotzdem zieht der männliche Kandidat in den BR ein.
Kein Minderheitenschutz?
Gruß otto