Erstellt am 20.01.2006 um 11:58 Uhr von NoLi
Hallo dj,
ich denke hier gibt es niemanden der das entscheiden muss.
Eine Verminderung der Zahl der BR-Mitglieder ergibt sich zwanglos und unmittelbar nur aus der Tatsache dass sich nicht genügend Bewerber für die Auffüllung einer regulären Mandatszahl für die Wahl zur Verfügung stellen. (siehe hierzu Fitting §9 Randnummer 45, 21. Ausgabe Seite 273)
Erstellt am 20.01.2006 um 20:10 Uhr von packer
hi dj,
es gibt noch die sinngemäße anwendung des § 11:
schau dir bitte den § 11 BetrVG an, der regelt sich zwar nach der zahl der wählbaren arbeitnehmer, aber fitting sagt, daß er sinngemäß anzuwenden ist, d.h. auch auf die tatsächlich zur übernahme des BR-amtes bereitwilligen kollegen. bei einem fünfköpfigen möglichen BR und nur vier bewerbern also der dreier BR.
Fitting §11 Randnummer 8 ff., 21. Ausgabe seite 275 f.
gruß,
packer